Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.214/2020
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2020
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://19-03-2020-5A_214-2020&lang=de&zoom
=&type=show_document:1780 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_214/2020

Urteil vom 19. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Genehmigung des Berichts (Beistandschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 6. Februar 2020 (KES 20 65, KES 20 66).

Sachverhalt:

Am 8. Dezember 2010 wurde für A.________ eine Beistandschaft errichtet, die am
14. Oktober 2015 von der KESB Mittelland-Süd in eine Vertretungsbeistandschaft
mit Einkommens- und Vermögensverwaltung überführt wurde; B.________ ist seither
als Beiständin tätig.

Mit Entscheid vom 9. Dezember 2019 genehmigte die KESB den Bericht der
Beiständin und die Rechnung für die Zeit von Juli 2017 bis Juni 2019.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 6. Februar 2020 nicht ein mit der Begründung, A.________ äussere
sich zur Errichtung bzw. zum Bestand der Beistandschaft und früheren Handlungen
der Beiständin, nicht aber zum Streitgegenstand.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 17. März 2020 eine
Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um Aufhebung der Beistandschaft wegen
fehlender Rechtsgrundlagen. Ferner verlangt sie die unentgeltliche
Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des
angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364
E. 2.4 S. 368). Weil die Vorinstanz auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist,
konzentriert sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die
Vorinstanz mit ihren Nicheintretenserwägungen gegen Recht verstossen hat (BGE
135 II 38 E. 1.2 S. 41).

2. 

Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht hierzu, ja nicht einmal zum
vorinstanzlichen Streitgegenstand, sondern wie bereits vor Obergericht zur
damaligen Errichtung der Beistandschaft und zur Überführung ins neue Recht. Die
Genehmigung des Berichtes wird nur indirekt insofern erwähnt, als in den Augen
der Beschwerdeführerin keine Genehmigung erfolgen konnte, weil die
Beistandschaft unrechtmässig sei.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes-
und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli