Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.210/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_210/2020

Urteil vom 30. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen,
Bahnhofplatz 17, 8402 Winterthur.

Gegenstand

Beschwerderückzug (Beistandschaft),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 10. Februar 2020 (PQ200001-O/U).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 errichtete die KESB Bezirke Winterthur und
Andelfingen über A.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 394 und 395 ZGB.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Winterthur mit Urteil vom
11. Dezember 2019 ab.

Dagegen erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde.
Anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2020 schlossen A.________ und der
Beistand eine Vereinbarung, wonach Letzterer in den nächsten vier Monaten
weiterhin als Beistand in den bezeichneten Bereichen tätig sein und bei guter
gegenseitiger Zusammenarbeit anschliessend einen Antrag auf Umwandlung der
Beistandschaft in Unterstützung nach Sozialhilfegesetz stellen wird und wonach
der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzieht. Zufolge dieser Vereinbarung
schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 10. Februar
2020 ab.

Dagegen erhob A.________ beim Obergericht mit Schreiben vom 8. März 2020
"Einspruch", welchen das Obergericht im Sinn einer Beschwerde zusammen mit den
Verfahrensakten dem Bundesgericht übermachte.

Erwägungen:

1.

Aus der Eingabe geht klar ein Beschwerdewillen hervor; sie kann deshalb ohne
Weiteres als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen werden (Art. 72 Abs. 2
lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG).

2.

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.

Der Beschwerdeführer kritisiert, soweit die Ausführungen nachvollziehbar sind,
sinngemäss, dass das Obergericht die Beistandschaft akzeptiere und ihm von den
Behörden nicht geholfen werde. Die Eingabe enthält jedoch weder ein
Rechtsbegehren noch eine Darlegung, inwiefern die Verfahrensabschreibung gegen
Recht verstossen soll.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Bezirke Winterthur und
Andelfingen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli