Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.209/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_209/2020

Urteil vom 30. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Familiengericht Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen.

Gegenstand

Berichtsprüfung; Mandatsentschädigung

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für
Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 21. Februar 2020 (XBE.2020.9 / DG).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 28. Juni 2017 wurde für A.________ eine Ersatzbeistandschaft
gemäss Art. 403 Abs. 1 ZGB errichtet zur Prüfung der Frage, ob ihm aus
Handlungen oder Unterlassungen früherer Beistände oder zuständiger Behörden ein
Schaden entstanden sei, und zum Abschätzen der Erfolgsaussichten einer
allfälligen Schadenersatzklage.

Mit Entscheid vom 27. November 2019 genehmigte das Familiengericht Zofingen den
Bericht der Ersatzbeiständin, setzte die Mandatsentschädigung fest und erteilte
ihr neu den Auftrag zum Führen von Vergleichsgesprächen insbesondere mit der
Gemeinde Uerkheim und deren Haftpflichtversicherung.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ersuchte das Obergericht des Kantons Aargau
das Familiengericht Zofingen mit Verfügung vom 21. Februar 2020, die
vollständigen Verfahrensakten zukommen zu lassen, und setzte sodann Frist zur
Einreichung einer Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 16. März 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit
den Begehren, es sei der Rechtsmissbrauch vom 7. März 2019 zu prüfen, es sei
die Feststellung der Nichtigkeit zu prüfen, es sei gemäss seiner Einsprache vom
27. Dezember 2019 (gemeint: die Beschwerde an das Obergericht) zu handeln oder
das Mandat zu ändern und es sei der Beirat zu entziehen, namentlich
Versicherung, Ärzte, Briefpostverkehr.

Erwägungen:

1. 

Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar sind, scheint er
den Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen anfechten zu wollen (vgl. Beschwerde
S. 2 unten). Beim Bundesgericht anfechtbar sind indes einzig Entscheide letzter
kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Seitens des Obergerichtes ist die
Verfügung vom 21. Februar 2020 ergangen, welche eine typische prozessleitende
Verfügung darstellt. Eine solche ist beim Bundesgericht nicht anfechtbar, nicht
einmal im Rahmen von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. Urteil 5A_783/2014 vom 4.
November 2014 E. 1). Im Übrigen ist auch nicht zu sehen, inwiefern der
Beschwerdeführer durch die Verfügung beschwert sein könnte; es mangelt insofern
auch am schutzwürdigen Interesse, wie es Beschwerdevoraussetzung ist (Art. 76
Abs. 1 lit. b BGG).

2. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig,
weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im
vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Familiengericht Zofingen und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli