Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.207/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_207/2020

Urteil vom 30. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Portmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer,
vom 14. Februar 2020

(ZK1 18 94/96).

Sachverhalt:

Zwischen B.A.________ und A.A.________ ist das Scheidungsverfahren hängig.

In Abänderung des Eheschutzentscheides vom 19. August 2016 setzte das
Regionalgericht Landquart mit Entscheid vom 2. Juli 2018 u.a. die vom Vater
geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter C.A.________ (geb.
2009) und die Mutter für verschiedene Phasen fest, für diejenige ab Juli 2019
auf gesamthaft Fr. 1'995.--.

Auf Berufung der Mutter hin modifizierte das Kantonsgericht von Graubünden die
Unterhaltsbeiträge mit Urteil vom 14. Februar 2020, wobei es diejenigen ab Juli
2019 auf gesamthaft Fr. 2'095.-- festsetzte (Fr. 820.-- Barunterhalt, Fr.
690.-- Betreuungsunterhalt, Fr. 585.-- ehelicher Unterhalt).

Dagegen hat der Vater am 16. März 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde
eingereicht mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei in Bezug auf die
Unterhaltsbeiträge ab Juli 2019 aufzuheben und der Unterhalt an die Tochter sei
ab 1. Juli 2019 auf Fr. 650.-- (zzgl. Kinderzulagen) festzusetzen. Ferner
verlangt er, dass die Gerichtskosten des Kantonsgerichtes der Mutter
aufzuerlegen seien und sie ihn für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'000.-- zu
entschädigen habe.

Erwägungen:

1.

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge
Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu
enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III
115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Mai 2018 einen Arbeitsunfall
gehabt und sei vorerst zu 100 %, dann zu 50 % krankgeschrieben gewesen; seit
November 2019 betrage die Arbeitsfähigkeit 70 %, und zwar unbegrenzt. Er
erhalte von der Suva Taggelder von Fr. 3'559.76 pro Monat. Das rechtliche Gehör
hätte geboten, dass das Kantonsgericht vor der Fällung des Entscheides die
Parteien aufgefordert hätte, allenfalls neue Tatsachen in den Prozess
einzubringen; indem es dies nicht getan habe, sei das rechtliche Gehör krass
verletzt worden.

Ferner macht er geltend, die Mutter habe am 30. November 2019 ein weiteres Kind
geboren, das allerdings nicht von ihm stamme. Auch diesbezüglich hätte das
Kantonsgericht vor der Entscheidfällung anfragen müssen, ob sich etwas geändert
habe, denn als Folge des weiteren Kindes könne für das gemeinsame Kind
C.A.________ nur noch Bar-, aber nicht mehr Betreuungsunterhalt geschuldet
sein.

3.

Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass in Bezug
auf den Kindesunterhalt die Offizial- und Untersuchungsmaxime gelte und deshalb
auch Noven zu berücksichtigen seien (E. 1.6 S. 14 f.).

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und an welcher Stelle er seine
Vorbringen (Arbeitsunfall und verminderte Arbeitsfähigkeit; weiteres Kind mit
einem anderen Mann) in das Berufungsverfahren eingeführt hätte. Vor diesem
Hintergrund ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich, denn
dieses gebietet einzig, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in
seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E.
1.3.1 S. 253). Wie sich aus der Entscheidbegründung ergibt, war das
Kantonsgericht bereit, bekannte neue Vorbringen aufgrund der Offizial- und
Untersuchungsmaxime zu berücksichtigen. "Vorbringen" sind aber
bezeichnenderweise vorzubringen. Das Kantonsgericht konnte nicht von sich aus
wissen, was sich seit dem erstinstanzlichen Entscheid alles geändert hatte. Der
Beschwerdeführer versucht, sein Versäumnis gewissermassen ungeschehen zu
machen, indem er direkt vor Bundesgericht einen neuen Sachverhalt einführen
will, was unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Ist aber von den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Urteils
auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG), fehlt es der rechtlichen Behauptung,
angesichts des weiteren nicht gemeinsamen Kindes könne für das gemeinsame Kind
C.A.________ nur noch Bar-, aber nicht mehr Betreuungsunterhalt geschuldet
sein, an der nötigen Tatsachenbasis, so dass darauf nicht weiter einzugehen
ist.

4.

Zur angefochtenen Kostenverlegung finden sich in der Beschwerde keine
Ausführungen, so dass sie diesbezüglich gänzlich unbegründet bleibt.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich
nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und
der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG).

6.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli