Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.201/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_201/2020

Urteil vom 30. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anerkennung und Abänderung eines ausländischen Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 10. Februar 2020 (LC200002-O/U).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ haben die Kinder C.________ (geb. 1996) und
D.________ (geb. 2003). Mit Urteil vom 3. Februar 2012 wurde ihre Ehe am
damaligen Wohnsitz in Portugal geschieden.

Auf entsprechende Begehren der Mutter hin erklärte das Bezirksgericht Hinwil
mit Urteil vom 9. Juli 2019 das portugiesische Scheidungsurteil für
vollstreckbar und ersetzte die darin enthaltene Unterhaltsregelung, indem es
den Vater zu Unterhaltsbeiträgen an D.________ von Fr. 260.-- für März bis
Dezember 2017, von Fr. 280.-- für Januar bis Juni 2018, von Fr. 1'445.-- für
Juli 2018 bis Februar 2019 und von Fr. 1'192.-- ab März 2019 verpflichtete (für
die letzte Phase ausgehend von einem Bedarf des Vaters von Fr. 1'960.-- und von
einem Nettolohn von Fr. 3'410.50 bzw. inkl. Anteil 13. Monatslohn von Fr.
3'695.-- sowie Liegenschaftseinkommen von Fr. 220.--); ferner wies es dessen
Begehren um Anordnung der alternierenden Obhut ab.

Die hiergegen erhobene Berufung des Vaters wies das Obergericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 10. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 12. März 2020 wendet sich der Vater an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

2.

Die Aussage, die Fr. 500.--, die er momentan gebe, seien fair, kann als
sinngemässes Rechtsbegehren dahingehend verstanden werden, dass der
Kindesunterhalt für die Phase ab März 2019 auf diesen Betrag festzulegen sei.
Für die übrigen Phasen mangelt es indes an jeglichem Begehren; aus der
Bemerkung, wie könne es sein, dass ihn das Gericht auch zu Unterhalt
verpflichte, als er in Portugal gelebt habe bzw. arbeitslos gewesen sei, lässt
sich mit dem besten Willen kein beziffertes Rechtsbegehren herauslesen, wie es
auch in Unterhaltssachen unabdingbar ist (BGE 79 II 253 E. 1 S. 255; Urteile
5A_986/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3; 5A_1033/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1).

3.

Sodann mangelt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung. Die
Ausführungen bestehen in erster Linie aus einer Urteilsschelte (das Gericht
nehme ihn nicht ernst und analysiere seine Dokumente nicht; das Urteil sei
ungerecht und mache verständlich, wieso es so viele Selbstmorde gebe; die
andere Partei werde begünstigt; seine Tochter sei nicht hungrig und er immer
ein guter Vater gewesen; u.ä.m.).

Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Auslagen von Fr.
2'480.45 und könne bei einem monatlichen Gehalt von Fr. 3'410.-- nicht Fr.
1192.-- pro Monat bezahlen. Indes beträgt sein Einkommen nach den für das
Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG)
nicht Fr. 3'410.--, sondern inklusive 13. Monatslohn und Liegenschaftsertrag
total Fr. 3'915.--.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli