Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_1/2020

Urteil vom 3. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zürich 7,

Kanton und Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich.

Gegenstand

Zustellung von Zahlungsbefehlen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 18. Dezember 2019 (PS190221-O/U).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Zahlungsbefehlen des Betreibungsamts Zürich 7 vom 20. August 2018
(Betreibungen Nrn. xxx und yyy) betrieben die Beschwerdegegner die
Beschwerdeführerin für insgesamt rund Fr. 39'000.--. Nach mehreren erfolglosen
Zustellungsversuchen veröffentlichte das Betreibungsamt die Zahlungsbefehle am
24. Mai 2019 im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons
Zürich.

Am 5. Juni 2019 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim
Bezirksgericht Zürich. Mit Beschluss vom 6. November 2019 trat das
Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. November 2019 (Poststempel)
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 18. Dezember
2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung
nicht ein. Im Sinne einer Eventualerwägung führte das Obergericht zusätzlich
aus, weshalb der Beschwerde selbst bei gehöriger Begründung kein Erfolg
beschieden sein könnte.

1.2. Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2019
(Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Für den Fall, dass dies
nötig sei, hat sie um Fristerstreckung bis am 13. Januar 2020 ersucht.

Am 6. Januar 2020 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass
sie ihre Beschwerde während der Beschwerdefrist ergänzen könne. Eine
Erstreckung der Frist sei weder nötig noch zulässig.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

Am 13. Januar 2020 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde
ergänzt. Zudem hat sie um Akteneinsicht und um Fristerstreckung bis 12. Februar
2020 ersucht.

Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 hat das Bundesgericht das
Fristerstreckungsgesuch abgewiesen (Art. 47 Abs. 1 BGG). Am 4. Februar 2020 hat
das Bundesgericht ihr Kopien der Akten gegen Rechnung zugestellt.

Am 17. Februar 2020 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde
nochmals ergänzt.

2.

Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
Die beiden Eingaben vom 31. Dezember 2019 und 13. Januar 2020 sind rechtzeitig
erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 45
Abs. 1 BGG). Hingegen ist die zweite Beschwerdeergänzung vom 17. Februar 2020
verspätet. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf
der Beschwerdefrist Einsicht in die Akten genommen hat. Die zweite
Beschwerdeergänzung ist demnach unbeachtlich.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der angefochtene Beschluss sei
ihr in den Betreibungsferien zugestellt worden, was rechtswidrig sei.

Es trifft zu, dass der angefochtene Beschluss der Beschwerdeführerin in den
Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) zugestellt worden ist (Versand am 19.
Dezember 2019, Zustellung am 21. Dezember 2019). Art. 56 SchKG untersagt
grundsätzlich die Vornahme von Betreibungshandlungen während der
Betreibungsferien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen Vorkehren
der Aufsichtsbehörden nur dann unter das Verbot der Vornahme von
Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG, wenn diese Behörden selbständig in
das Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer
Betreibungshandlung vorschreiben oder eine solche selbst anordnen; entscheiden
sie nur über die Begründetheit einer Beschwerde, liegt dagegen keine
Betreibungshandlung im Sinne der genannten Bestimmung vor (BGE 117 III 4 E. 3
S. 5; 115 III 6 E. 5 S. 10 f.; 115 III 11 E. 1b S. 13 f.; Urteile 5A_166/2013
vom 6. August 2013 E. 4.2; 5A_448/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.5). Der
angefochtene Beschluss des Obergerichts äussert sich einzig über die
Zulässigkeit der Beschwerde und in der Eventualbegründung über ihre
Begründetheit. Er stellt demnach keine Betreibungshandlung dar und die
Zustellung in den Betreibungsferien ist nicht zu beanstanden.

Soweit die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise verlangt, das Bezirksgericht
und das Obergericht anzuweisen, keine Urteile während der Betreibungsferien
zuzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nicht zuständig
ist, den Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen zu erteilen (Art. 15 SchKG).
Was den vorliegenden konkreten Fall betrifft, so ist ausserdem festzuhalten,
dass das Bezirksgericht seinen Beschluss gar nicht während der
Betreibungsferien eröffnet hat (vgl. oben E. 1.1).

4.

Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort mit der Erwägung
des obergerichtlichen Beschlusses auseinander, wonach sie ihre kantonale
Beschwerde nicht genügend begründet habe. Indem sie über diese tragende
Erwägung hinweggeht und nicht darlegt, weshalb das Obergericht auf ihre
Beschwerde hätte eintreten müssen, genügt sie den Begründungsanforderungen für
eine Beschwerde an das Bundesgericht (oben E. 2) ebenfalls nicht.

Ergänzend ist anzufügen, dass sich die Beschwerdeführerin auch nicht in
genügender Weise mit der Eventualerwägung des Obergerichts (insbesondere der
detaillierten Darstellung der gescheiterten Zustellungsversuche und der daraus
folgenden Rechtmässigkeit der Veröffentlichung der Zahlungsbefehle gestützt auf
Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG) befasst. Was die Beschwerdeführerin aus einer
angeblich in Bezug auf die anzurufende Instanz falschen Rechtsmittelbelehrung
auf den Zahlungsbefehlen zu ihren Gunsten ableiten will, erschliesst sich
nicht, nachdem sie selber an das für Beschwerden gemäss Art. 17 SchKG
zuständige Bezirksgericht (als untere kantonale Aufsichtsbehörde) gelangt ist.
Entsprechende Einwände wären ohnehin im kantonalen Verfahren vorzubringen
gewesen. Einwände gegen die in Betreibung gesetzte Forderung kann die
Beschwerdeführerin sodann nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG
vorbringen. Zur Einleitung von Strafverfahren ist das Bundesgericht
schliesslich nicht zuständig.

5.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung an
die Beschwerdeführerin fällt angesichts ihres Unterliegens ausser Betracht
(Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg