Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.197/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_197/2020

Urteil vom 17. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zürich 4,

B.________ SA.

Gegenstand

Einkommenspfändung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, vom 6. März 2020 (PS200046-O/U).

Erwägungen:

1.

Am 9. Dezember 2019 vollzog das Betreibungsamt Zürich 4 in den Betreibungen
Nrn. xxx und yyy die Pfändung Nr. zzz und pfändete vom Einkommen der
Beschwerdeführerin Fr. 634.-- (entsprechend der Höhe ihrer BVG-Rente) bis zur
Deckung der in der Pfändungsurkunde aufgeführten Forderungen, längstens bis zum
9. Dezember 2020.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2020 (Poststempel)
Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. Februar
2020 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.
Eventualiter erwog das Bezirksgericht, es fehle zudem an einer hinreichenden
Beschwerdebegründung.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2020 (Poststempel)
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 6. März 2020
trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht
ein.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 12. März 2020 Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.

Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort darauf ein, dass ihre Beschwerde an
das Obergericht ungenügend begründet war. Damit müsste sie sich jedoch vor
Bundesgericht auseinandersetzen. Stattdessen macht sie geltend, sie brauche die
Rente für ihren Lebensunterhalt und die in Betreibung gesetzten Beträge seien
Gegenstand einer Privatinsolvenz. Schliesslich macht sie geltend, ihre
Beschwerde an das Bezirksgericht sei nicht verspätet gewesen. Letzteres hätte
sie dem Obergericht vortragen müssen. Sie legt jedoch ohnehin nicht dar,
weshalb die Fristberechnung (Zustellung der Pfändungsurkunde am 16. Januar
2020, Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist am Montag, 27. Januar 2020) falsch
sein soll, zumal die von ihr angerufene Fristverlängerung über das Wochenende
darin bereits berücksichtigt ist.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie
ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung
nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg