Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.195/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_195/2020

Urteil vom 13. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Mitwirkung der Behörde (Abschluss Pflegevertrag),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. März
2020 (KES.2020.6).

Sachverhalt:

Am 21. Juli 2019 trat A.________ freiwillig in die psychiatrische Klinik
V.________ ein. Am 16. Oktober 2019 verfügte ein dortiger leitender Arzt die
Rückbehaltung. Am 25. Oktober 2019 wurde sie durch den Amtsarzt des Kantons
Thurgau in der Klinik fürsorgerisch untergebracht. Nach Einholung eines
Gutachtens wies die KESB U.________ die hiergegen erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 12. November 2019 ab. Auf Ersuchen der ärztlichen Direktion
verlängerte die KESB nach Einholung eines zweiten Gutachtens mit Entscheid vom
6. Dezember 2019 die fürsorgerische Unterbringung.

Mit weiterem Entscheid vom 7. Februar 2020 genehmigte sie einen vom Beistand
eingereichten Pflegevertrag mit dem Wohn- und Pflegezentrum B.________, unter
Anpassung des Mandates des Beistandes und Genehmigung dessen Berichtes.

Gegen den Entscheid vom 7. Februar 2020 erhob A.________ Beschwerde. Mit
Entscheid vom 5. März 2020 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Sache
zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung zurück.

Gegen diesen Entscheid hat sich A.________ mit Eingabe vom 12. März 2020 an das
Bundesgericht gewandt.

Erwägungen:

1. 

Der angefochtene Entscheid ist von der Sache her ein Rückweisungsentscheid. Er
schliesst das Verfahren nicht ab und ist deshalb kein End-, sondern ein
Zwischenentscheid. Dieser kann - ausser der Vorinstanz verbleibe aufgrund der
Rückweisung kein Entscheidungsspielraum mehr, was im Bereich des Zivilrechts
kaum je und insbesondere vorliegend nicht der Fall ist - nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 BGG direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden (zum Ganzen: BGE 144 III 253 E. 1.3 und 1.4 mit Hinweisen
auf die Rechtsprechung). In der Beschwerde ist im Einzelnen darzulegen,
inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III
324 E. 1.1 mit Hinwiesen auf die Rechtsprechung).

2. 

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei völlig normal und gesund; zudem
möchte sie gerne in eine neue Wohnung in U.________, weil sie Heimweh habe.
Dies genügt nach dem in E. 1 Gesagten nicht zur Begründung der Anfechtung des
Zwischenentscheides. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird
mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid bis vor Bundesgericht gelangen
können.

3. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli