Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.192/2020
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2020
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://12-03-2020-5A_192-2020&lang=de&zoom
=&type=show_document:1792 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_192/2020

Urteil vom 12. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Schadenersatzklage

wegen fürsorgerischer Unterbringung),

Beschwerde gegen die Verfügung des

Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 11. Februar 2020 (VWKLA.2020.1).

Sachverhalt:

Mit ärztlicher Einweisung vom 14. November 2016 wurde A.________ fürsorgerisch
untergebracht.

In diesem Zusammenhang machte er beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
eine Schadenersatz- und Genugtuungsklage anhängig. Für dieses Verfahren
verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--.

Gegen diese Verfügung hat A.________ am 8. März 2020 (Postaufgabe 10. März
2020) beim Bundesgericht eine Beschwerde mit einer Vielzahl von Begehren
eingereicht, welche primär die seinerzeitige fürsorgerische Unterbringung als
solche betreffen. Im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung von Belang
ist einzig das Rechtsbegehren Ziff. 9, welches wie folgt lautet: "Es sei
festzustellen, dass der vom Verwaltungsgericht angesetzte Kostenvorschuss von
CHF 2'000.00 für dieses Verfahren steht nicht im Zusammenhang mit dem zu
erwartenden Aufwand gemäss Gebührenordnung, da die Klage vom Verwaltungsgericht
als aussichtslos ernannt wird. Weiter sei festzustellen, dass auf mittels Post
zugestellte Schreiben i.S. Bemängelung der Höhe des Kostenvorschusses vor
Beendung der Zahlungsfrist durch das Verwaltungsgericht nicht mehr eingetreten
wurde." Ferner verlangt der Beschwerdeführer mit dem Begehren Ziff. 11 auch für
das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG).

2.

Das Verwaltungsgericht hat die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung
abgewiesen, der Beschwerdeführer habe die Forderung immer noch nicht
nachgewiesen; insbesondere sei der Nachweis der Widerrechtlichkeit nicht
erfolgt, weshalb die Klage aufgrund einer summarischen Prüfung aussichtslos
erscheine.

Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege scheint der Beschwerdeführer
nicht zu beanstanden, sondern - soweit aus dem Rechtsbegehren Ziff. 9
ersichtlich ist - einzig die Höhe des verlangten Kostenvorschusses. Dieser
ergibt sich aus dem kantonalen Recht (vgl. §§ 76bis, 76ter und 78 VRG/SO i.V.m.
§ 166 GebT/SO), welches das Bundesgericht nur auf Verfassungsverletzungen,
namentlich auf willkürliche Anwendung der betreffenden kantonalen Normen hin
überprüfen kann (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142
II 369 E. 2.1 S. 372).

Indes erfolgen keine solchen Rügen. Vielmehr besteht die Beschwerdebegründung
aus einer appellatorischen Schilderung der Umstände der damaligen
fürsorgerischen Unterbringung, welche der Beschwerdeführer als ungerechtfertigt
betrachtet. Dies steht aber in keinem Zusammenhang mit der Höhe des
Kostenvorschusses für die Schadenersatz- und Genugtuungsklage.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli