Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.189/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_189/2020

Urteil vom 10. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
4. März 2020 (VWBES.2019.340).

Sachverhalt:

Für A.________ besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.
Aufgrund schwerwiegender Störungen war er mehrmals fürsorgerisch untergebracht.

Am 1. April 2019 beantragte er abermals die Aufhebung der
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, was die KESB Region
Solothurn mit Entscheid vom 29. August 2019 abwies. Die betreffende Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. März 2020
ab.

Mit Eingabe vom 8. März 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit
den Begehren um Neubeurteilung und Aufhebung der Beistandschaft.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen
erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2.

Es wird einzig vorgebracht, es gebe Unwahrheiten und Missverständnisse im
Bericht (gemeint wohl: Bericht des Beistandes), er lebe ohne Medikamente und
die KESB bzw. der Beistand würden von ihm immer hohe Gebühren verlangen. Damit
ist keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Entscheid dargetan, in
welchem die aktuelle Situation und die Indikation der Fortführung der
bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme dargestellt wird.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Region Solothurn und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli