Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.188/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_188/2020

Urteil vom 10. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Mandatsträgerwechsel),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für
Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 19. Februar 2020 (XBE.2020.1 / pv).

Sachverhalt:

Für den Sachverhalt wird auf das Urteil 5A_187/2020 vom 10. März 2020
betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen
Beschwerdeverfahren verwiesen.

In der Folge erging am 19. Februar 2020 die Kostenvorschussverfügung für das
kantonale Beschwerdeverfahren.

In der Beschwerde vom 6. März 2020 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege
(dazu Verfahren 5A_187/2020) wird auch die Kostenvorschussverfügung vom 19.
Februar 2020 erwähnt; im Übrigen wird sie ebenfalls beigelegt.

Erwägungen:

1.

Vor dem Hintergrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass auch gegen die
Verfügung vom 19. Februar 2020 eine Beschwerde erhoben sein soll.

2.

Allerdings finden sich in Bezug auf diese weder spezifische Rechtsbegehren noch
spezifische Ausführungen, so dass die Beschwerde den an sie zu stellenden
Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht gerecht wird und mithin im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie
einzutreten ist.

3.

Angesichts des Gesagten, namentlich der Unsicherheit, ob überhaupt eine zweite
Beschwerde erhoben sein soll, ist im vorliegenden Verfahren auf eine separate
Kostenerhebung zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wäre ein allfällig
auch für das vorliegende Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli