Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.187/2020
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2020
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://10-03-2020-5A_187-2020&lang=de&zoom
=&type=show_document:1807 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_187/2020

Urteil vom 10. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Familiengericht Zofingen,

Oberrichter Jürg Lienhard,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege, Ausstand (Mandatsträgerwechsel),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für
Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 27. Januar 2020 (XBE.2020.1 / DG).

Sachverhalt:

A.A.________ und B.A.________ haben die Kinder C.A.________ und D.A.________.
Unter anderem in diesem Zusammenhang gelangt A.A.________ mit stets ähnlichen
und meist querulatorischen Eingaben bis vor Bundesgericht, wo er inzwischen
über 150 Verfahren zu verantworten hat.

Vorliegend geht es um die mit Verfügung des Obergerichtes des Kantons Aargau
vom 27. Januar 2020 erfolgte Abweisung des Gesuches um superprovisorische
Anordnung der aufschiebende Wirkung und Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren betreffend den Entscheid des
Familiengerichts Zofingen vom 5. Dezember 2019, mit welchem der Wechsel der
Beistandsperson für die Kinder genehmigt wurde.

Mit Eingabe vom 6. März 2020 gelangen A.A.________ und B.A.________ an das
Bundesgericht, zusammengefasst mit den Begehren um superprovisorische
aufschiebende Wirkung, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das
kantonale Beschwerdeverfahren und um Versetzung des betreffenden Oberrichters
in den Ausstand. Ferner wird nebst Parteientschädigung und Genugtuung auch für
das bundesgerichtliche Verfahren superprovisorisch aufschiebende Wirkung und
unentgeltliche Rechtspflege verlangt.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde ist einzig durch A.A.________ unterzeichnet. Eine Retournierung
der Eingabe zur Unterzeichnung auch durch B.A.________ (Art. 42 Abs. 1 und 5
BGG) erübrigt sich, weil die Beschwerde ohnehin einmal mehr als querulatorisch
und rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen und deshalb ohnehin auf sie nicht
einzutreten ist (Art. 42 Abs. 7 BGG).

2.

Wie in unzähligen anderen Beschwerden wird der Ausstand des urteilenden
Oberrichters primär damit begründet, dass dieser bereits früher in seiner Sache
geurteilt habe; dem Beschwerdeführer wurde unzählige Male beschieden, dass dies
für sich genommen kein Ausstandsgrund bildet (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466
f.; 143 IV 69 E. 3 S. 74; sodann für das Bundesgericht ausdrücklich Art. 34
Abs. 2 BGG). Die weiteren Vorbringen gehen an der Sache vorbei (der urteilende
Oberrichter habe die Sache an sich gerissen, um Geld zu generieren, und
betreibe illegalen Rechtsmissbrauch, etc.).

3.

Die unentgeltliche Rechtspflege wird dem Beschwerdeführer im angefochtenen
Entscheid mit der Begründung verweigert, dass er die von seiner Mutter
erhaltene Schenkung über rund Fr. 800'000.-- zur Hintertreibung der Rückzahlung
von Sozialhilfeleistungen und zur Vermeidung von Kosten im Zusammenhang mit all
seinen Verfahren in den von ihm gegründeten und von ihm abhängigen Verein
"E.________" bzw. in den neu gegründeten Verein "F.________" eingebracht habe,
was rechtsmissbräuchlich sei, und dass er im Übrigen auch keinerlei Belege zum
angeblichen Vermögensverbrauch vorgebracht habe.

Dieser Sachverhalt ist dem Bundesgericht bereits bestens bekannt (in Bezug auf
die II. zivilrechtlichen Abteilung siehe Urteile 5A_386/2018 vom 15. Mai 2018
E. 4 sowie 5A_957/2019 vom 22. November 2018 E. 4). Ohnehin begegnet der
Beschwerdeführer den für das Bundesgericht verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides (Art. 105 Abs. 1 BGG)
einzig mit appellatorischen Behauptungen (er verfüge über kein Vermögen und das
Einreichen von Belegen wäre überspitzt formalistisch, etc.), was unzulässig ist
(vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

4.

Gerügt wird schliesslich, dass der angefochtene Entscheid keine
Rechtsmittelbelehrung enthalte. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer
fristgerecht das korrekte Rechtsmittel eingelegt hat und ihm somit kein
Nachteil erwuchs, ist beim eingereichten Original des angefochtenen Entscheides
die untere Hälfte der letzten Seite abgeschnitten, und zwar unterhalb der
Unterschrift des urteilenden Oberrichters, wo sich normalerweise die
Rechtsmittelbelehrung befindet.

5.

Nach dem Gesagten ist auf die augenfällig rechtsmissbräuchliche und
querulatorische Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 42 Abs. 7i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

6.

Vor diesem Hintergrund fehlt es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb das Gesuch
abzuweisen ist.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG),
und zwar ihm allein, da nicht bekannt ist, ob seine Ehefrau einen eigenen
Beschwerdewillen und ob sie von der Beschwerde überhaupt Kenntnis hat.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Familiengericht Zofingen, dem
Oberrichter Jürg Lienhard und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für
Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli