Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.186/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_186/2020

Urteil vom 11. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton St. Gallen und politische Gemeinde U.________,

beide vertreten durch das Steueramt U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, vom 6. Februar 2020 (BZ 2020 8).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 12. Dezember 2019 erteilte das Kantonsgericht Zug den
Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des
Betreibungsamtes V.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 36'990.55 nebst
Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2020 trat
das Obergericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. März 2020 (Poststempel) Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben.

2. 

Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort darauf ein, dass seine Beschwerde an
das Obergericht verspätet war. Damit müsste er sich jedoch vor Bundesgericht
auseinandersetzen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III
115 E. 2 S. 116). Stattdessen bestreitet er die Steuerschuld. Er setzt sich im
Übrigen auch nicht mit der Eventualerwägung des Obergerichts auseinander,
wonach alle seine Vorbringen in der kantonalen Beschwerde neu und unzulässig
seien.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg