Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.185/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_185/2020

Urteil vom 10. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Revision Scheidungsurteil),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29.
Januar 2020 (BEZ.2020.4).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 22. April 2015 schied das Zivilgericht die Ehe von A.________
und B.________ und regelte namentlich die Kinderbelange betreffend die Tochter
C.________ (geb. 2010).

Mit Entscheid vom 13. Juni 2019 sistierte die KESB gestützt auf Art. 274 Abs. 2
ZGB den persönlichen Verkehr zwischen dem sich im Strafvollzug befindenden
Vater und der Tochter (dazu Urteil 5A_648/2019 vom 22. August 2019).

Am 9. August 2019 verlangte A.________ die Revision des Scheidungsurteils. Mit
Verfügung vom 5. November 2019 wies der Zivilgerichtspräsident Basel-Stadt das
diesbezügliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte Frist bis
26. November 2019 zur Leistung des Kostenvorschusses. Dagegen erhob A.________
am 15. November 2019 Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 sistierte
das Appellationsgericht das Beschwerdeverfahren. Am 13. Januar 2020 erliess der
Zivilgerichtspräsident eine Nachfristansetzung betreffend den Kostenvorschuss.
Dagegen erhob A.________ wiederum Beschwerde. Den Antrag auf Sistierung der
Nachfristansetzung nahm das Appellationsgericht mit Verfügung vom 29. Januar
2020 als sinngemässen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegen,
wies ihn ab und sistierte das Beschwerdeverfahren bis zur Aufhebung der
Sistierung des ersten Beschwerdeverfahrens.

Gegen diese Verfügung hat A.________ am 6. März 2020 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht mit einer Vielzahl von Begehren. Namentlich wird auch
die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.

Erwägungen:

1.

Wie sich aus der Sendungsverfolgung ergibt und der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe selbst festhält, wurde ihm die angefochtene Verfügung am 31. Januar
2020 ausgehändigt. Sodann hält er fest, die Beschwerdefrist ende folglich am 2.
März 2020. Dies trifft zu: Sie beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG), begann am
1. Februar 2020 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), endete - weil der Februar im
Jahr 2020 nicht 28, sondern 29 Tage zählt - am Sonntag, 1. März 2020 und
verlängerte sich auf Montag, 2. März 2020 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Indes wurde die
Beschwerde erst am 6. März 2020 der Post übergeben (Eingang beim Bundesgericht
am 9. März 2020). Sie ist somit verspätet.

2.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

3.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli