Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.182/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_182/2020

Urteil vom 6. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Uster.

Gegenstand

Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 24. Februar 2020 (PA200008).

Sachverhalt:

Im April 1981 verletzte A.________ in einer psychotischen Episode seinen Vater
tödlich mit dem Beil. Seither befindet er sich, wie dem Bundesgericht aus
zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, aufgrund seiner chronischen
paranoiden Schizophrenie quasi ohne Unterbruch in psychiatrischen Kliniken oder
betreuten Wohnheimen.

Vorliegend geht es um die letzte Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung
durch die KESB am 28. Januar 2020. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Bezirksgericht Uster nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und
Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde
wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Februar 2020 ab.

Mit Eingabe vom 4. März 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht mit den
Begehren, die psychiatrische Vergewaltigung sei ohne Verzug zu beenden und es
sei ihm zu erlauben, eine Wohnung zu suchen.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des
angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364
E. 2.4 S. 368).

2.

Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbst- und
drittgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die
Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte (und in Einklang mit
sämtlichen früheren stehende) Gutachten ausführlich behandelt.

Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er spricht allgemein
davon, "Psychose" sei ein geistiges Erbrechen von Kraftworten und eine
Nazi-Parole, den Medizinern fehle es an Sprachlogik und die Psychiater seien
ungebildet; sodann beanstandet er, dass Psychopharmaka unnötig seien, weil sie
ihn verweiblichen und nur seinen Body, nicht aber Geist und Psyche erreichen
würden, weil diese nicht stofflich seien.

Mit diesen Vorbringen ist keine Bundesrechtsverletzung im Zusammenhang mit der
fürsorgerischen Unterbringung darzutun. Vor dem Hintergrund der Ausführungen im
angefochtenen Entscheid wäre eine solche im Übrigen auch nicht ersichtlich.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Uster und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli