Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.179/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_179/2020

Urteil vom 5. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 23. Januar 2020 (III 2019 235).

Sachverhalt:

A.________ hat eine (im angefochtenen Entscheid ausführlich dargestellte) lange
Vorgeschichte mit Gefährdungsmeldungen, erwachsenenschutzrechtlichen
Massnahmen, namentlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Wohnsituation, und
fürsorgerischen Unterbringungen.

Vorliegend geht es darum, dass die KESB U.________ - aufgrund einer
Gefährdungsmeldung der Klinik B.________, wonach A.________ in den Bereichen
Gesundheit, Finanzen und Wohnen eine umfassende Vertretungsbeistandschaft
benötige, und einer weiteren Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Zürich -
nach zusätzlichen Abklärungen mit Entscheid vom 13. November 2019 die
bestehende Begleitbeistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit
Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB umwandelte, unter
Entzug der Handlungsfähigkeit nach Art. 394 Abs. 2 ZGB in Bezug auf die
Einkommens- und Vermögensverwaltung, und den neuen Aufgabenkreis der Beiständin
bestimmte.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 23. Januar 2020 ab.

Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 wandte sich A.________ an das
Verwaltungsgericht. Sie schildert ihr Leben bzw. ihre Lebensumstände und hält
gegen Schluss der Eingabe fest, "wegen ihrem Bescheid erhebe ich erneut
Einspruch". Das Verwaltungsgericht leitete diese Eingabe im Sinn einer
Beschwerde an das Bundesgericht weiter, wo sie am 4. März 2020 eintraf.

Erwägungen:

1.

Aus der Eingabe geht ohne Weiteres ein Beschwerdewille hervor. Indes ist in der
Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2.

Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand der Beschwerdeführerin und
die Notwendigkeit der verfügten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme
dargelegt. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander, sondern
schildert wie gesagt Episoden aus ihrem Leben und hält fest, es sei ihr einfach
eine Beiständin bestellt worden und diese könne sogar ihre Konten sperren, was
in Anbetracht der Umstände absurd sei. Ferner wird jegliche gesundheitliche
Beeinträchtigung in Abrede gestellt und festgehalten, die Wohnungssuche sei
infolge von Widersprüchen blockiert.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli