Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.177/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_177/2020

Urteil vom 5. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt.

Gegenstand

Mitteilung des Pfändungsanschlusses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 12. Februar
2020 (BEZ.2020.1).

Sachverhalt:

Gegen die Mitteilung des Pfändungsanschlusses vom 9. Oktober 2019 in der
Pfändung Nr. xxx bzw. Betreibung Nr. yyy erhob A.________ am 14. Oktober 2019
Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt Basel-Stadt, welches mit Entscheid vom 30. Dezember 2019 die
Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat.

Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 12. Februar
2020 mangels eines Rechtsbegehrens und mangels einer Beschwerdebegründung nicht
ein.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 1. März 2020 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht. Ferner stellt er sinngemäss ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht
eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie
zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S.
41). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher
in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit
dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S.
368).

2.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen dahin, dass er durch die Behörden
der Schweiz kastriert und geschändet werde, dass seit Jahren wiederholt ein
Einzug durch Schweizer Behörden erfolge, dass man ihn in seiner Kindheit
mehrfach antisemitisch sozusagen in Konzentrationslager einberufen habe, wobei
der Staat Schweiz dies stets verleugne, und dass er dem judaischen Nazistaat
Schweiz nichts schuldig sei.

Damit ist nicht darzutun, inwiefern das Appellationsgericht mit seinem
Nichteintretensentscheid betreffend Pfändungsanschluss gegen Recht verstossen
hätte.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

4.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli