Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.174/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_174/2020

Urteil vom 4. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Cédric Berger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung (Fristwiederherstellung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 29.
Januar 2020 (BZ 19/034/ABO).

Sachverhalt:

Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Obwalden vom 10. Januar 2019
betrieb die rubrizierte Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer/Schuldner für
CHF 809'364.40 nebst Zins.

Gestützt auf ein vom 21. November 2011 datierendes Säumnisurteil des
Landgerichtes Berlin über EUR 710'500.-- und ein diesbezügliches
Exequatururteil des Kantonsgerichtes Obwalden vom 16. Januar 2017 (im Amtsblatt
publiziert und sodann dem Schuldner persönlich ausgehändigt am 10. März 2017)
verlangte sie in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung für CHF
808'996.50, welche vom Kantonsgericht Obwalden mit Entscheid vom 3. September
2019 (Versand der schriftlichen Begründung am 7. November 2019) im Umfang von
CHF 801'891.50 nebst Zins erteilt wurde, nachdem es ein Gesuch des Schuldners
um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch als
verspätet erachtet hatte.

Am 18. November 2019 (Postaufgabe: 20. November 2019) verlangte der Schuldner
beim Obergericht des Kantons Obwalden Fristwiederherstellung und
Fristerstreckung (Ziff. 1), die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens und
Aufhebung der Betreibung (Ziff. 2) sowie die Würdigung der materiellen
Veränderungen, da es ein neues Urteil des Kammergerichtes Berlin gebe (Ziff.
3).

Mit Entscheid vom 29. Januar 2020 bestätigte das Obergericht die definitive
Rechtsöffnung.

Dagegen hat der Schuldner am 29. Februar 2020 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um Aufhebung der kantonalen Entscheide
und Betreibungen wegen Nichtzuständigkeit aufgrund nicht vorhandenen
Wohnsitzes.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des
angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364
E. 2.4 S. 368).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, "nach der mehren [sic] Steueruneinigkeiten
und einem völlig wahllosergriffenen Verfahren wegen angeblichen
Scheinwohnsitzes im Kanton Obwalden (hierzu gibt es noch mehrere anhängige
Verfahren bei den Bundesbehörden) meldete sich der Beschwerdeführer
ordnungsgemäss im Dezember 2015 im Kanton Obwalden ab". Er leitet daraus ab,
"dass weder das Betreibungsamt Obwalden noch das Kantonsgericht Obwalden in
dieser Angelegenheit eine legitime Zuständigkeit hat und hatte".

Im angefochtenen Entscheid ist von diesem Thema nicht die Rede und der
Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass er das Vorbringen bereits im
kantonalen Beschwerdeverfahren thematisiert hätte. Als Folge muss es im
bundesgerichtlichen Verfahren als neu und damit unzulässig gelten (Art. 99 Abs.
1 BGG).

3.

Die weiteren Ausführungen gehen dahin, dass ihm das Berliner Versäumnisurteil
nie rechtskonform gemäss dem Lugano-Übereinkommen zugestellt worden sei und das
Betreibungsamt bzw. die kantonalen Instanzen all dies nie ordnungsgemäss
überprüft hätten. Darin zeige sich die negative und voreingenommene Haltung der
beteiligten Amtspersonen und ergebe sich eine Beamtenkumpelschaft.

Die Ausführungen gehen insofern an der Sache vorbei, als nach den für das
Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellungen im
angefochtenen Entscheid ein rechtskräftiger Exequaturentscheid vorliegt und
sich die definitive Rechtsöffnung darauf stützt.

4.

Was der Beschwerdeführer schliesslich aus seiner - ohnehin unbelegten und den
Sachverhalt beschlagenden - Behauptung ableitet, eine Fristversäumnis werde
nicht bestritten, aber er sei durch die in Beamtenkumpelschaft handelnde
Gerichtsschreiberin irre geleitet worden, indem sie ihm eine Fristverlängerung
mehrfach mündlich zugesagt habe, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls wäre die
Folgerung, es habe deshalb keine rechtsgültige Grundlage für eine Betreibung
gegeben, falsch.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen
des angefochtenen Entscheides bleibende Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

6.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli