Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.173/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_173/2020

Urteil vom 3. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Dr. med. B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25.
Februar 2020 (KES.2020.7).

Sachverhalt:

Am 3. Februar 2020 brachte der Notfallpsychiater B.________ die polizeilich
aufgegriffene A.________ aufgrund einer akuten Psychose mit Verwirrungszustand
und Selbstgefährdung in der Psychiatrischen Klinik U.________ fürsorgerisch
unter.

Nach Einholung eines Gutachtens und Anhörung wies die KESB Weinfelden mit
Entscheid vom 12. Februar 2019 die hiergegen erhobene Beschwerde ab, ebenso das
Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. Februar 2019.

Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 (Eingang 2. März 2020) hat sich A.________ an
das Bundesgericht gewandt.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs.
1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III
115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. 

Die Eingabe besteht lediglich aus dem Text "Rekurs + Beschwerde gegen den TG
Fraufeld. von. A.________." Damit fehlt es an einer hinreichenden
Beschwerdebegründung. Im Übrigen werden die Voraussetzungen der fürsorgerischen
Unterbringung im angefochtenen Entscheid umfassend dargelegt und geht die
Notwendigkeit der stationären Unterbringung aus den Erwägungen eindrücklich
hervor.

3. 

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem einweisenden Arzt, der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli