Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.172/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_172/2020

Urteil vom 4. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Schmerikon,

Kreisgericht See-Gaster.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Neuschätzung einer Liegenschaft im
Verwertungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 11. Februar 2020 (AB.2020.1-AS).

Sachverhalt:

Das Betreibungsamt Schmerikon teilte A.________ im Rahmen eines
Zwangsverwertungsverfahrens das Ergebnis der betreibungsamtlichen Schatzung der
Liegenschaften mit.

In der Folge gelangte dieser an das Kreisgericht See-Gaster als untere
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und verlangte u.a. die unentgeltliche
Rechtspflege. Da aus den Ausführungen nicht eindeutig hervorging, ob er die
Schätzung mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechten oder eine Neuschätzung
gemäss Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG verlangen wollte, setzte ihm das
Kreisgericht eine Frist zur Klärung. Nach mehreren Fristerstreckungen äusserte
er sich sinngemäss dahingehend, dass die Schatzung um rund Fr. 5 Mio. zu
erhöhen und andernfalls "zumindest eine Neuschätzung anzuordnen" sei; dabei
verlangte der erneut "die Erteilung der unentgeltlichen Rechtshilfe".

Mit Entscheid vom 23. Dezember 2019 erwog das Kreisgericht, die Beschwerde sei
gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG kostenlos und im Zusammenhang mit der
Liegenschaftsverwertung bestehe für die Neuschätzung gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

Mit der gleichen Begründung wies das Kantonsgericht St. Gallen als obere
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung die hiergegen erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 11. Februar 2020 ab.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 27. Februar 2020 beim Bundesgericht
eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung und
die unentgeltliche Rechtspflege. Von Amtes wegen wurde der erstinstanzliche
Entscheid angefordert, im Übrigen aber auf einen Aktenbeizug verzichtet, weil
die Sache sogleich spruchreif ist.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III
115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2.

Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass in der Sache selbst kein
Rechtsbegehren gestellt wird.

3.

Im Übrigen fehlt es aber auch an einer Auseinandersetzung mit den -
zutreffenden (vgl. BGE 135 I 102 E. 3.2.3 S. 105) - Erwägungen des
angefochtenen Entscheides.

4.

Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe den
Sachverhalt nicht richtig festgestellt und seine Beschwerde unvollständig
behandelt, weil sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nicht nur die
Neuschätzung, sondern auch die Aberkennungsklage betreffe; ohne unentgeltliche
Rechtspflege könne er diese nicht führen.

Indes ist das Bundesgericht an die Feststellungen im Entscheid der letzten
kantonalen Instanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnten
höchstens substanziierte Willkürrügen erhoben werden, wozu appellatorische
Ausführungen - wie sie gemacht werden - nicht genügen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

Im angefochtenen Entscheid ist von unentgeltlicher Rechtspflege im Zusammenhang
mit einer Aberkennungsklage nicht die Rede und aus dem erstinstanzlichen
Entscheid geht deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
der Schatzung der Liegenschaften an das Kreisgericht gelangte und diesbezüglich
die unentgeltliche Rechtspflege verlangte.

Der Beschwerdeführer zeigt mit keinem Wort und schon gar nicht mit
substanziierten Willkürrügen auf, dass er sein Vorbringen, die unentgeltliche
Rechtspflege namentlich (auch) im Zusammenhang mit der Aberkennungsklage
verlangt zu haben, bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte;
entsprechend muss das Vorbringen als neu und damit unzulässig gelten (Art. 99
Abs. 1 BGG).

Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Aufsichtsbehörden in
Schuldbetreibung und Konkurs zum Entscheid über eine Aberkennungsklage und
entsprechend über ein diesbezügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ohnehin nicht legitimiert wären.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

6.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

7.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Schmerikon, dem
Kreisgericht See-Gaster und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli