Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.164/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_164/2020

Urteil vom 28. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Stockwerkeigentümerbeiträge),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I.
Zivilkammer, vom 28. November 2019 (ZK1 19 185).

Sachverhalt:

Für den Sachverhalt wird auf das Urteil 5A_163/2020 heutigen Datums verwiesen.

Gegen den Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts vom 28. November 2019 wie
auch gegen den die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden Entscheid gleichen
Datums reichte A.________ am 25. Februar 2020 eine einzige Beschwerdeschrift
ein. Zusammengefasst verlangt sie deren Aufhebung und Rückweisung der Sache an
das Kantonsgericht, eventualiter einen Entscheid durch das Bundesgericht
(zusammengefasst) dahingehend, dass alle Kosten ihrer Schwester aufzuerlegen
seien und diese ihr eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu leisten habe. Ferner
wird für das bundesgerichtliche Verfahren aufschiebende Wirkung und
unentgeltliche Rechtspflege verlangt.

Für den die erstinstanzlichen Kosten betreffenden Beschwerdeentscheid wurde das
Verfahren 5A_163/2020 und für den die unentgeltliche Rechtspflege betreffenden
Entscheid das vorliegend zu beurteilende Verfahren 5A_164/2020 angelegt.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass in Bezug auf den im vorliegenden
Verfahren angefochtenen Entscheid kein reformatorisches Rechtsbegehren gestellt
wird; ein solches wäre aber nötig, weil das Bundesgericht grundsätzlich
reformatorisch entscheidet (Art. 42 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 133 III
489 E. 3.1 S. 490; 137 II 313 E. 1.3 S. 317).

2. 

Weiter scheitert die Beschwerde auch daran, dass sie in Bezug auf den die
unentgeltliche Rechtspflege verweigernden Entscheid keine Begründung enthält.
Mithin wird die Eingabe bereits den allgemeinen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht gerecht. Im Übrigen wären vorliegend ohnehin
substanziierte Verfassungsrügen zu erheben.

3. 

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. 

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

5. 

Mangels eines tauglichen Rechtsbegehrens und mangels einer Begründung konnte
der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den
materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64
Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli