Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.153/2020
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5A_153/2020

Urteil vom 2. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (vorsorgliche Massnahmen),

Kantonales Verfahren ZK1 19 66.

Sachverhalt:

A.________ und B.________ heirateten im Jahr 2002 und sind die Eltern von
C.________ (geb. 2004), D.________ (geb. 2007) und E.________ (geb. 2011); seit
2017 leben sie getrennt.

Im Rahmen des gleichentags anhängig gemachten Eheschutzverfahrens beantragten
beide Elternteile die Obhut über die Kinder. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2018
regelte das Regionalgericht Engiadina Bassa / Val Müstair das Getrenntleben,
wobei es die drei Mädchen unter die Obhut der Mutter stellte und dem Vater im
Sinn einer Minimalregelung ein Besuchsrecht von einem Tag alle zwei Wochen
einräumte.

Im Berufungsverfahren ZK1 19 3 vor dem Kantonsgericht Graubünden verlangte der
Vater namentlich die Obhut über die Kinder, eventualiter ein übliches Besuchs-
und Ferienrecht (zweiwöchentlich Freitag- bis Sonntagabend und 5 Wochen
Ferien), sowie eine entsprechend abgeänderte Unterhaltsregelung.

Mit Gesuch vom 12. April 2019 verlangte der Vater die Regelung des persönlichen
Verkehrs während des Berufungsverfahrens; hierfür legte das Kantonsgericht
unter dem Aktenzeichen ZK1 19 66 ein Verfahren betreffend vorsorgliche
Massnahme an.

Nach mehrmaliger Abmahnung beim Kantonsgericht reichte der Vater am 20. Februar
2020 in beiden Verfahren eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht
ein. Betreffend die Berufung ZK1 19 3 wurde das Beschwerdeverfahren 5A_152/2020
und in Bezug auf die vorsorgliche Massnahme das vorliegende Beschwerdeverfahren
5A_153/2020 eröffnet. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2020 verlangt das
Kantonsgericht die Abweisung der Beschwerde betreffend das Berufungsverfahren;
betreffend das Massnahmeverfahren weist es auf den zwischenzeitlich ergangenen
Entscheid hin, mit welchem das Beschwerdeverfahren 5A_153/2020 gegenstandslos
geworden sei.

Erwägungen:

1. 

Gegen das unrechtmässige Verzögern eines anfechtbaren Entscheides kann
jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 94 BGG). Es muss jedoch ein aktuelles
und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde bestehen (Art. 76
Abs. 1 lit. b BGG), welches bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde grundsätzlich
entfällt, wenn in der Zwischenzeit der Entscheid ergangen ist (BGE 125 V 373 E.
1 S. 374; 130 I 312 E. 5.3 S. 333).

2. 

Nach dem Gesagten ist das Beschwerdeverfahren 5A_153/2020 gegenstandslos
geworden und durch den Präsidenten als Instruktionsrichter abzuschreiben (Art.
32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).

3. 

Bei der Kostenliquidation ist zu beachten, dass das Kantonsgericht zwar bereits
am 14. Februar 2020 entscheiden, den Entscheid aber erst am 2. März 2020
mitgeteilt hat. Mithin konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung
der Rechtsverzögerung noch keine Kenntnis davon haben und insofern hatte er vor
dem Hintergrund der mehrmaligen Abmahnung begründeten Anlass, die Beschwerde
einzureichen. Es rechtfertigt sich daher, auf die Erhebung von Gerichtskosten
zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und - zufolge des angesichts der
offensichtlichen Prozessarmut gutzuheissenden Gesuches um unentgeltliche
Rechtspflege und der Verbeiständung des Beschwerdeführers durch den
vertretenden Rechtsanwalt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) - diesen aus der
Bundesgerichtskasse zu entschädigen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Das Beschwerdeverfahren 5A_153/2020 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und der
Beschwerdeführer wird durch Rechtsanwalt Angelo Schwizer verbeiständet.

4. 

Rechtsanwalt Angelo Schwizer wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.--
entschädigt.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli