Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.14/2020
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5A_14/2020

Urteil vom 9. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses (Revision eines
Rechtsöffnungsentscheids),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident,
vom 17. Dezember 2019 (BEZ.2019.64).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 4. Juli 2017 wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt
ein Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_816/2017 und 5A_821/2017 vom 1.
November 2017).

Am 13. Mai 2019 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Revision des
Entscheids des Zivilgerichts vom 4. Juli 2017. Mit Entscheid vom 29. Juli 2019
wies das Zivilgericht das Revisionsgesuch ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2019
Beschwerde. Am 11. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um
unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wies das
Appellationsgericht Basel-Stadt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erstreckte dem
Beschwerdeführer die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses von Fr.
750.-- bis zum 13. November 2019. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 25. November 2019 erfolglos Beschwerde beim Bundesgericht
(Urteil 5A_965/2019 vom 6. Dezember 2019).

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 setzte das Appellationsgericht dem
Beschwerdeführer für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare
Nachfrist bis zum 13. Januar 2020 an. Es drohte ihm an, bei Nichteinhaltung der
Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 7. Januar 2020 (Postaufgabe)
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Der Beschwerdeführer ersucht erneut um eine Parteianhörung. Auf eine
Parteiverhandlung nach Art. 57 BGG besteht vor Bundesgericht kein Anspruch.
Auch der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt
werden (vgl. Urteil 5A_965/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 2).

Die Beschwerde enthält zum grössten Teil eine wörtliche Wiederholung der mit
Urteil 5A_965/2019 vom 6. Dezember 2019 behandelten Beschwerde vom 25. November
2019. Verfahrensgegenstand war damals die Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der kantonalen
Beschwerde. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nach dem Grundsatz der
Einmaligkeit des Rechtsschutzes nicht zurückgekommen werden. Es bleibt demnach
dabei, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor Appellationsgericht keinen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Daran kann seine (unbelegte)
Behauptung, er habe weder Einkommen noch Vermögen, selbst dann nichts ändern,
wenn sie zutreffen sollte. Weshalb die Nachfristverfügung bei dieser
Ausgangslage rechtswidrig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Der Beschwerdeführer wiederholt im Übrigen auch seine in der Beschwerde vom 25.
November 2019 gestellten Anträge. Soweit sie bereits damals unzulässig waren,
bleiben sie es.

Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch den
Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt er kein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt,
Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg