Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.149/2020
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2020
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://25-02-2020-5A_149-2020&lang=de&zoom
=&type=show_document:1760 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_149/2020

Urteil vom 25. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Kindes- und
Erwachsenenschutzhof, vom 21. Januar 2020 (106 2019 92).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 17. Dezember 2012 errichtete das Friedensgericht des
Seebezirks für A.________ (geb. 1954) aufgrund des gesundheitlichen Zustandes
und der Unfähigkeit zur Besorgung der administrativen und finanziellen
Angelegenheiten eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2
aZGB und setzte B.________, Sozialdienst U.________, als Beistand ein. Am 14.
Mai 2013 wurde die Massnahme in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens-
und Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB überführt und A.________
gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit in allen das Einkommen
und Vermögen betreffenden Angelegenheiten und am 4. März 2015 zusätzlich in
Bezug auf alle im Zusammenhang mit einem Auto stehenden Angelegenheiten
entzogen.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 verlangte A.________ beim
Friendesrichteramt: "1. Herr B.________ wird so schnell wie möglich abgesetzt.
2. Dass ich kein Auto haben darf, wird gestrichen. 3. Das Geld für das Auto
bekomme ich zurück, Fr. 1'250.--. 4. Herr C.________ wird so schnell wie
möglich eingesetzt." Mit Entscheid vom 14. November 2019 wies das
Friedensgericht alle Anträge ab.

Mit Urteil vom 21. Januar 2020 trat das Kantonsgericht Freiburg auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 18. Februar 2020 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge
Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu
enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. 

Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil gehen (stark
zusammengefasst) dahin, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg
immer wieder versuchte, durch Fälschung von Dokumenten oder Falschmeldungen an
Bargeld zu kommen, dass er immer wieder Rentengelder für kurzfristige
Bedürfnisse statt zur Bezahlung von Miete etc. brauchte, dass er den Beistand
mit dem Tod bedrohte und bei einer polizeilichen Durchsuchung Schusswaffen mit
Munition sichergestellt wurden, dass der Beschwerdeführer sodann wiederholt ein
Auto mietete und teils bis nach Deutschland gelangte, ohne die Automiete zu
bezahlen, dass er schliesslich im Juli 2019 erneut ein Auto auf seinen Namen
einlöste und sich am 13. August 2019 nach Köln abmeldete, obwohl er per 1.
September 2019 in U.________ eine neue Wohnung bezog. Hinsichtlich des
gewünschten Beistandswechsels erwog das Kantonsgericht, die Abneigung rühre
daher, dass die Einnahmen des Beschwerdeführers bescheiden seien und der
Beistand für die Begleichung der laufenden Rechnungen zu sorgen habe. Dies
träfe indes auch für den Wuschbeistand C.________ zu, welcher indes ohnehin
nicht eingesetzt werden könnte, weil er Berufsbeistand eines anderen Bezirkes
sei. Im Übrigen sei der Schwächezustand des Beschwerdeführers so ausgeprägt und
die Führung des Mandates derart anspruchsvoll, dass nur ein Berufsbeistand in
Frage komme. In Bezug auf das Auto hat das Kantonsgericht erwogen, der
Beschwerdeführer verfüge hierfür nicht über die nötigen Mittel und es stehe
auch nicht zur Diskussion, dass ihm der Kaufpreis von Fr. 1'250.-- für das
unrechtmässig erworbene Auto zurückerstattet werde. Mangels Kooperation habe
das Auto vom Garagisten abgeholt werden müssen und dieser habe festgestellt,
dass es nur noch in den Export verkauft werden könne, weil der Beschwerdeführer
vermutlich mit angezogener Handbremse herumgefahren sei; soweit auf dem Verkauf
nach Abzug der Auslagen des Garagisten noch ein Saldo zurückbleiben sollte,
wäre der Betrag auf das Betriebskonto zu überweisen.

3. 

Die Ausführungen in der Beschwerde betreffen ausschliesslich den Sachverhalt,
wobei keinerlei Willkürrügen erhoben werden, sondern bloss appellatorische
Ausführungen erfolgen. Diese gehen dahin, dass alles erstunken und erlogen sei,
dass der Beistand seine Rente plündere, dass er das Auto für einen Job brauche
und ohne Fahrzeug keine Anstellung erhalte, dass er seit 47 Jahren immer
unfallfrei gefahren sei und das Auto sicher nicht in den Export müsse, dass die
Garage ihn betrüge und nicht umgekehrt, dass in Deutschland alles viel besser
wäre und man ihm die Chance geben solle, ein ruhiges und entspanntes Leben im
Alter zu führen.

4. 

Mit diesen Ausführungen lässt sich weder eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil noch in rechtlicher Hinsicht
dartun, dass ein Wechsel des Beistandes oder das Zurverfügungstellen eines
Autos geboten wäre. Andere Themen sind nicht Gegenstand des Ausgangsentscheides
und können folglich beschwerdeweise nicht vorgebracht werden.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend
begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Friedensgericht des Seebezirks und dem
Kantonsgericht Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli