Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.148/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_148/2020

Urteil vom 25. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
24. Januar 2020 (VWBES.2019.379).

Sachverhalt:

Die verheirateten, aber getrennt lebenden Eltern A.________ und B.________
haben das heute volljährige Kind C.________ (geb. 1999) sowie die beiden
minderjährigen Kinder D.________ (geb. 2003) und E.________ (geb. 2006).

Aufgrund einer Gefährdungsmeldung eröffnete die KESB Region Solothurn ein
Verfahren und entzog den Eltern mit Entscheid vom 2. Oktober 2019
superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.________ und
E.________, unter Platzierung der beiden Mädchen, und ordnete eine
Schriftensperre beim Ausweiszentrum sowie eine polizeiliche Ausschreibung im
RIPOL und im SIS an.

Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 ordnete die KESB diese Massnahmen
vorsorglich an und traf eine Reihe weiterer Anordnungen (u.a. separate
Gutachten betreffend Eltern und Kinder, medizinische Untersuchung der Kinder,
Bestellung einer Kindesvertreterin).

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn mit Urteil vom 24. Januar 2020 ab.

Gegen dieses Urteil hat der Vater am 20. Februar 2020 beim Bundesgericht eine
Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme, bei welcher einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG), wofür das
Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach prüft das Bundesgericht nur
klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S.
368).

2. 

Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil gehen dahin, dass die
beiden Kinder, welche seit Monaten bei der Grosstante in U.________ wohnten,
keinen festen Wohnsitz haben und sich entgegen dem Willen der Mutter faktisch
beim Vater aufhalten, der mit ihnen herumreist. Die Förderung der Kinder ist in
keiner Form gewährleistet, sie gehen seit längerem nicht zur Schule, und sich
können sich nicht altersgerecht entwickeln und bedürften medizinischer
Versorgung. Momentan befindet sich der Vater mit ihnen auf der Flucht und es
besteht die Besorgnis, dass er mit ihnen erneut ohne entsprechende Ausrüstung
bei Nässe und Kälte im Wald zeltet (als die älteste Tochter C.________ im
Spätherbst 2019 aufgegriffen wurde, trug sie keine Unterwäsche und hatte weder
warme Schuhe noch eine Jacke noch einen Schlafsack). Für eine allfällige
Platzierung der Kinder muss zuerst geklärt werden, inwiefern die Mutter hierzu
in der Lage ist und die nötigen Wohnverhältnisse schaffen kann, aber auch, ob
die Kinder bereit sind, bei ihr zu leben. Der Vater ist unkooperativ und der
Ansicht, dass keinerlei Gefährdung des Kindeswohls vorliegt; zum starken Husten
der Kinder befand er, dies zeige nur auf, dass man unbedingt wieder ins wärmere
Nepal gehen müsse. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht sämtliche
von der KESB verfügten Massnahmen als dringend angezeigt erachtet.

3. 

Die Ausführungen in der Beschwerde bestehen in Polemik und betreffen im Übrigen
primär den Sachverhalt, wobei keinerlei Verfassungsrügen, insbesondere keine
Willkürrügen erhoben werden, sondern bloss appellatorische Ausführungen
erfolgen. Diese gehen dahin, dass das Verwaltungsgericht und die
Kindesvertreterin mit der KESB in krimineller Weise zusammenarbeiten und sich
des staatlich organisierten Kinderhandels schuldig machen würden, indem sie die
Kinder in ein geheimes Konzentrationslager stecken wollten, dass die Pässe
gewaltsam gestohlen worden seien und dass sämtliche Massnahmen rechtswidrig
seien, zumal sich der Wohnsitz der Kinder klar in Nepal befinde, was man von
der Schweizer Botschaft in Kathmandu jederzeit erfahren könne; beweisbar
wollten die Kinder bei ihm leben und die Behörden würden systematisch
Lügengeschichten auftischen.

4. 

Mit diesen Ausführungen lässt sich weder in Bezug auf die
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil noch in rechtlicher Hinsicht
eine Verfassungsverletzung dartun. Vielmehr müssten die verfügten Massnahmen
selbst bei voller Kognition als dringend geboten angesehen werden. Im Übrigen
hat sich das Verwaltungsgericht auch zur Zuständigkeit ausführlich geäussert,
wozu ebenfalls keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid und schon gar keine Verfassungsrüge erfolgt.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend
begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Region Solothurn, der
Kindesvertreterin F.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli