Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.145/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_145/2020

Urteil vom 2. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zürich 7,

Kanton Zürich, vertreten durch

das Kantonale Steueramt Zürich.

Gegenstand

Zustellung von Zahlungsbefehlen durch öffentliche Bekanntmachung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 5. Februar 2020 (PS200016-O/U).

Erwägungen:

1.

Der Kanton Zürich betreibt die Beschwerdeführerin mit Zahlungsbefehlen des
Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. März 2019 in den Betreibungen Nrn. www, xxx,
yyy und zzz über insgesamt Fr. 20'696.50 zuzüglich Zinsen und Kosten. Das
Betreibungsamt veröffentlichte die Zahlungsbefehle am 31. Mai 2019 im
Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich.

Am 12. Juni 2019 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt
Beschwerde. Das Betreibungsamt leitete die Eingabe an das Bezirksgericht Zürich
weiter (Verfahren CB190079). Am 13. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bezirksgericht erneut Beschwerde (Verfahren CB190085). Mit
Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2019 trat das Bezirksgericht auf die
Beschwerde im Verfahren CB190079 nicht ein. Ebenfalls mit Zirkulationsbeschluss
vom 23. Dezember 2019 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde im Verfahren
CB190085 nicht ein.

Gegen den erstgenannten Zirkulationsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin am
7. Januar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich
(Verfahren PS200003-O/U). Mit Beschluss vom 5. Februar 2020 trat das
Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Gegen den zweitgenannten
Zirkulationsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2020
Beschwerde beim Obergericht (Verfahren PS200016-O/U), das auf die Beschwerde
mit Beschluss vom 5. Februar 2020 nicht eintrat.

Gegen beide Beschlüsse hat die Beschwerdeführerin in einer Eingabe am 18.
Februar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Da die
Beschwerde zwei Entscheide betrifft, hat das Bundesgericht zwei Verfahren
angelegt. Das vorliegende Verfahren betrifft den obergerichtlichen Beschluss
PS200016-O/U. Das Parallelverfahren 5A_144/2020 betrifft den obergerichtlichen
Beschluss PS200003-O/U. Das Bundesgericht hat in beiden Verfahren die Akten
beigezogen.

2.

Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.

Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
eingetreten.

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb das Obergericht auf ihre
Beschwerde hätte eintreten müssen. Dies müsste sie jedoch tun, denn einzig der
obergerichtliche Nichteintretensentscheid ist Gegenstand des
bundesgerichtlichen Verfahrens. Ihre Vorbringen richten sich stattdessen im
Wesentlichen gegen das Bezirksgericht und das Betreibungsamt. Zwar wendet sie
auch ein, es würde auf viel zu viele Beschwerden aus formellen Gründen nicht
eingetreten und die Gerichte müssten bei der Aufsicht über die Betreibungsämter
proaktiver vorgehen. Dieser Einwand bleibt pauschal. Soweit er sich gegen den
angefochtenen obergerichtlichen Beschluss richten sollte, legt die
Beschwerdeführerin nicht konkret unter Bezugnahme auf ihre an das Obergericht
gerichtete Beschwerde dar, weshalb diese genügend begründet gewesen sein
sollte, oder inwiefern das Obergericht die Eintretensvoraussetzungen in
rechtswidriger Weise gehandhabt haben sollte.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie
ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung
nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg