Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.143/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_143/2020

Verfügung vom 21. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 16. Januar 2020 (PS190222-O/U).

Nach Einsicht

in das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2020, mit
welchem über die A.________ mit Wirkung ab 17. Januar 2020, 10 Uhr, der Konkurs
eröffnet wurde,

in die hiergegen von der A.________ eingereichte Beschwerde vom 17. Februar
2020,

in die Verfügung vom 19. Februar 2020, mit welcher das Bundesgericht der
Beschwerde in dem Sinn superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilte,
als der Konkurs eröffnet blieb, jedoch einstweilen keine
Vollstreckungsmassnahmen zu unternehmen waren,

in die mehrmaligen Gesuche um Erstreckung der Kostenvorschussfrist,

in das Schreiben der A.________ vom 20. April 2020, wonach die Beschwerde
zurückgezogen wird,

in Erwägung,

dass zufolge des erklärten Rückzuges der Beschwerde das Verfahren 5A_143/2020
durch das präsidierende Mitglied abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71
BGG i.V.m. Art. 73 BZP),

dass angesichts der besonderen Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten ist (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5
Abs. 2 BZP),

verfügt das präsidierende Mitglied:

1. 

Das Verfahren 5A_143/2020 wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt
abgeschrieben.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, dem Konkursamt Dübendorf, dem Grundbuchamt Dübendorf, dem
Betreibungsamt Volketswil und dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli