Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.140/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_140/2020

Urteil vom 25. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Löschung einer Grunddienstbarkeit),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden,
Einzelrichter,

vom 30. Januar 2020 (ERZ 20 2).

Sachverhalt:

A. 

A.________ hat beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden gegen die B.________
AG eine Klage auf Löschung einer Dienstbarkeit erhoben. Auf die Aufforderung
zur Leistung eines Kostenvorschusses hin hat sie ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Das Kantonsgericht hat dieses Gesuch mit
Entscheid vom 13. Januar 2020 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

B. 

Das von A.________ angerufene Obergericht Appenzell Ausserrhoden trat auf die
dagegen ergriffene Beschwerde nicht ein (Entscheid vom 30. Januar 2020).

C. 

Mit Eingabe vom 16. Februar 2020 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an
das Bundesgericht, dem sie beantragt, " auf das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Betrag von Fr. 9'000.00 (Kostenvorschuss) [sei]
einzutreten. "

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen in der
Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
BGG), mit welchem die Vorinstanz auf eine gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gerichtete Beschwerde nicht
eingetreten ist. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der praxisgemäss
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a
BGG bewirken kann (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt
der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E.
2.2). Dort geht es um die Löschung einer Dienstbarkeit, also um eine Zivilsache
im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG. Diese ist vermögensrechtlicher Natur (BGE 54
II 51; Urteil 5A_698/2017 vom 7. März 2018 E. 1.1, nicht publ. in BGE 144 III
88). Nach der vorinstanzlichen Einschätzung übersteigt der Streitwert Fr.
30'000.-- und erreicht damit den gesetzlichen Mindestbetrag (Art. 74 Abs. 1
Bst. b BGG). Die Beschwerde ist damit auch gegen den Zwischenentscheid gegeben.

1.2. Dem Wortlaut des Begehrens nach will die Beschwerdeführerin, dass das
Bundesgericht auf ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
eintritt. Nachdem das Obergericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und
sich folglich mit der Sache, d.h. dem Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht befasst hat, könnte das
Bundesgericht nicht reformatorisch entscheiden. Indes sind Rechtsbegehren wie
alle Prozesshandlungen nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGE 105 II 149 E.
2a; Urteil 5A_818/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2). In diesem Sinn lässt sich das
Rechtsbegehren ohne Weiteres dahin gehend verstehen, dass das Obergericht auf
ihre Beschwerde hätte eintreten müssen.

1.3. Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Sie muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und
beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

2. 

Das Bundesgericht hat vorliegend einzig die Frage zu klären, ob das Obergericht
auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Dieses ist aus zwei voneinander
unabhängigen Gründen nicht auf die Beschwerde eingetreten. Zum einen habe die
Beschwerdeführerin mit den Anträgen " Die beigelegten Tatsachen Beleg 1/2/3/4
endlich mal rechtlich bereinigt werden. Die Löschung des
Dienstbarkeitsvertrages von 20.12.1973/14. Sept. 1976 (Beleg Nr. 141/02.Aug
1977). " keine rechtsgenüglichen Begehren gestellt, und zum anderen setze sie
sich nicht mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander.

Auch vor Bundesgericht muss sich die Beschwerdeführerin vorhalten lassen, sich
nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (E.
1.3). Sie führt zwar aus, sie habe sich in ihrem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege inhaltlich zu den Erfolgsaussichten geäussert und aus den
eingereichten Belegen und Unterlagen könne geschlossen werden, dass die
Erfolgsaussichten hinreichend begründet und damit die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der Tragweite des
Verfahrens erfüllt seien. Indes behauptet und erklärt die Beschwerdeführerin
nicht, inwiefern ihr vor Obergericht gestelltes Begehren genügend gewesen sein
soll, und sie widerspricht auch dem obergerichtlichen Vorwurf nicht, sich nicht
mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandergesetzt zu haben. Die
Ausführungen, wonach sie sich in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
inhaltlich zu den Erfolgsaussichten geäussert habe und aus den eingereichten
Belegen und Unterlagen geschlossen werden könne, dass die Erfolgsaussichten
hinreichend begründet und damit die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der Tragweite des Verfahrens erfüllt
seien, stellen keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des
angefochtenen Entscheids dar. Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat für das bundesgerichtliche Verfahren nicht
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachgesucht. Ein diesbezügliches
Gesuch wäre, wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, ohnehin von Anfang an
aussichtslos und daher abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Kanton
Appenzell Ausserrhoden hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht von Appenzell
Ausserrhoden, Einzelrichter, und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden,
Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller