Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.136/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_136/2020

Urteil vom 2. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Schöbi, Bovey

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias W. Rickenbach und/oder Rechtsanwältin
Dr. Andrea Perhofer,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Boller und/oder Rechtsanwältin Noelle Stalder,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 15. Januar 2020

(ZK 19 562).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, wohnhaft in U.________ (USA), ist Eigentümer der Liegenschaft
V.________ Gbbl.-Nr. xxx in V.________ (BE). Im Jahr 2008 eröffnete er bei der
Bank B.________ AG ein Konto.

A.b. Am 16./20. August 2012 schlossen die Parteien einen
Hypothekarkreditvertrag ("Mortgage Loan Agreement"), zu dem auch die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Hypothekarkredite ("General
conditions for Mortgage Loans") gehören. Gestützt auf den
Hypothekarkreditvertrag gewährte die Bank B.________ AG A.________ eine
Hypothek in der Höhe von insgesamt Fr. 8'542'000.--. Zur Sicherstellung dieses
Kredits übereignete A.________ der Bank sieben Namen- und Inhaberschuldbriefe,
die zu Lasten seiner Liegenschaft im Grundbuch eingetragen sind. Der Vertrag
sieht verschiedene Arten von Hypothekarkrediten vor (variable Hypothek,
Festhypothek oder Libor-Hypothek). Laut Ziffer 9 des Vertrags sollen
Festhypotheken per "maturity date indicated on the separate confirmation (s) "
enden. Ziffer 13 der AGB für Hypothekarkredite lautet wie folgt:

"Contrary to the terms and conditions mentioned in the mortgage deed (s) itself
the Bank can assert its claim under the terms and conditions of any other
secured obligation of the Client. No prior notice must be given under the
mortgage deed. It is at the Bank's discretion to assert its claim under the
secured obligation first, without waiving its right under the mortgage deed."

A.c. In der Folge beanspruchte A.________ den Kredit zunächst als
Libor-Hypothek, später als variable Hypothek und schliesslich als Festhypothek.
Unterzeichnet hat A.________ lediglich den allgemeinen Kreditvertrag samt AGB
(Bst. A.b), aus dem die Modalitäten der Einzelkredite nicht hervorgehen.

B.

B.a. Mit Schreiben vom 5. November 2015 kündigte die B.________ AG die
Geschäftsbeziehung sowie den Kredit und verlangte von A.________ die
Rückzahlung der Hypothek und der Zinsen per 6. Mai 2016. Nach mehrmaligem
Aufschub gestand sie ihm eine letzte Zahlungsfrist bis am 16. Januar 2017 zu.
Nachdem die Zahlung ausblieb, betrieb die B.________ AG A.________ auf
Grundpfandverwertung (Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Oberland,
Dienststelle Oberland West). Der Zahlungsbefehl wurde am 6. Februar 2019
zugestellt. A.________ erhob Rechtsvorschlag.

B.b. Mit Gesuch vom 29. Juli 2019 ersuchte die B.________ AG das
Regionalgericht Oberland um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr.
8'542'000.-- zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 26. Januar 2019 und für bis zum
25. Januar 2019 aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 685'762.40. Ebenso verlangte
sie die provisorische Rechtsöffnung für das Pfandrecht, das auf den sieben
Pfandstellen von A.________s Grundstück in V.________ lastet (Namen- und
Inhaberschuldbriefe über diverse Beträge; vgl. Bst. A.b). Das Regionalgericht
wies das Gesuch ab (Entscheid vom 16. Oktober 2019).

B.c. Die B.________ AG erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und
hielt an ihrem Rechtsöffnungsbegehren fest. Das Obergericht hiess die
Beschwerde gut. Es erteilte der Bank für die beiden Geldforderungen und für das
Pfandrecht im beantragten Umfang die provisorische Rechtsöffnung (Entscheid vom
15. Januar 2020).

C. 

Mit Beschwerde vom 17. Februar 2020 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer)
an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, den Entscheid des Obergerichts
aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch "vollumfänglich abzuweisen".
Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, entsprach das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen
Abteilung mit Verfügung vom 4. März 2020. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht
die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen
Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen
Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine
vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache geurteilt hat (Art. 72
Abs. 2 Bst. a, 75 und 90 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr.
30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht, die Beschwerdefrist (Art.
100 i.V.m. 45 Abs. 1 BGG) eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 

Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher
Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet
das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt
mit freier Kognition. In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die
vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 127
E. 1.5 S. 130 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im
Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil
5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun,
inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).

3. 

Der Streit dreht sich um die Frage, ob die in Betreibung gesetzte Forderung im
Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig war.

3.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge ist das Eigentum an den Schuldbriefen
lediglich sicherungshalber auf die Beschwerdegegnerin übergegangen, weshalb die
Rechtsöffnung nur erteilt werden kann, wenn sowohl die Grundforderung als auch
die Schuldbriefforderung zur Zahlung fällig sind. Dies ist vor Bundesgericht
nicht streitig.

3.2. In der Folge verweist das Obergericht auf die "in allen Teilen
zutreffenden" Erwägungen des Regionalgerichts, wonach die der Betreibung
zugrunde liegende kausale Forderung längstens fällig geworden ist und es
zulässig sein muss, in einer Vereinbarung die Fälligkeit der
Schuldbriefforderungen an die Fälligkeit der Grundforderung zu koppeln.
Umstritten und zu prüfen blieb im vorinstanzlichen Verfahren, ob gestützt auf
einen derartigen Mechanismus im konkreten Fall die Fälligkeit der
Schuldbriefforderung erwiesen ist. Das Obergericht widerspricht der Auffassung
des Beschwerdeführers, wonach für die Fälligkeit der Grundforderung nicht
allein Ziffer 9 des Mortgage Loan Agreement (s. Sachverhalt Bst. A.b)
einschlägig sei, sondern eine Kündigung des Rahmenvertrags erforderlich gewesen
wäre. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt es klar,
dass ein einzelner Vertrag über eine fixe Darlehenssumme, die gestützt auf
einen Rahmenkreditvertrag beansprucht wurde, auch ohne Rückgriff auf den
Rahmenkreditvertrag ein Rechtsöffnungstitel sein kann. Ob der Rahmenvertrag
gültig aufgelöst wurde, sei deshalb nicht massgeblich, zumal der Rahmenvertrag
nicht als selbständiger Rechtsöffnungstitel angerufen worden sei. Das
Obergericht schliesst sich der erstinstanzlichen Feststellung an, wonach die
gewährte, auf eine fixe Summe lautende Festhypothek abgelaufen ist. Es liege in
der Natur des gewählten Kreditvehikels, dass die Fälligkeit mit Ablauf der
Vertragsdauer eintritt. Der Kunde habe keinen Anspruch auf unbedingte Gewährung
eines neuen Kredits. Dass der Beschwerdeführer weiterhin Zinsen zahle, bedeute
nicht, dass die Bank den Kredit erneuert oder die Festhypothek verlängert
hätte; ohnehin dürfte es sich dabei um Zahlungen an verfallene Zinsen gehandelt
haben.

Entgegen den Ausführungen des Regionalgerichts seien Vertrag und Allgemeine
Geschäftsbedingungen jedoch nicht unübersichtlich oder widersprüchlich, so die
weitere Erkenntnis des Obergerichts. Da die Festhypothek ausgelaufen sei, habe
sie nicht nach Ziff. 6 der AGB für Hypothekarkredite gekündigt werden müssen,
sondern sei gestützt auf Ziff. 9 des Mortgage Loan Agreement fällig geworden.
Für den Fall der Fälligkeit der Grundforderung sehe Ziffer 13 der AGB für
Hypothekarkredite (s. Sachverhalt Bst. A.b) sodann automatisch die Fälligkeit
der Grundpfandforderungen vor. Daraus folgert das Obergericht, dass mit der
Fälligkeit der Grundforderung auch die Schuldbriefforderungen fällig geworden
seien. Daran würden auch die viel früher vereinbarten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zur Kontoeröffnung nichts ändern. Diese seien für die
Hypothekarbeziehung nicht einschlägig, da für das Kreditgeschäft zu einem
späteren Zeitpunkt spezielle, eigens auf dieses Geschäftsfeld zugeschnittene
AGB vereinbart worden seien. Mit diesen Erwägungen heisst das Obergericht die
Beschwerde gut und erteilt der Beschwerdegegnerin die Rechtsöffnung. Nachdem
der Beschwerdeführer die Höhe der Forderung und die Berechnungen zum
Verzugszins nicht substanziiert bestritten habe, könne diesbezüglich auf die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden.

3.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht und eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er hält daran fest, dass weder die
angebliche Grundforderung aus dem Mortgage Loan Agreement noch die angeblichen
Schuldbriefforderungen fällig waren, als ihm der Zahlungsbefehl zugestellt
wurde. Der Vorinstanz wirft er vor, isoliert Ziffer 9 des Mortgage Loan
Agreement zu berücksichtigen und die weiteren Vertragsbestimmungen und
Vereinbarungen der Parteien sowie den Vertragszweck ausser Acht zu lassen.
Zwischen den Parteien bestehe kein wirklicher und übereinstimmender Wille
darüber, dass mit Ablauf der Festhypothek der Hypothekarkredit und damit
automatisch auch die Schuldbriefforderungen fällig werden. Daher hätte nach
Massgabe des Vertrauensprinzips der mutmassliche Parteiwille ermittelt werden
müssen. Der Beschwerdeführer verweist auf seine Ausführungen vor den
Vorinstanzen, wonach die Parteien das Mortgage Loan Agreement zur langfristigen
Finanzierung der Liegenschaft "W.________" in V.________ abgeschlossen hätten
und die Stiftung "C.________" hätten ins Leben rufen wollen, der das
"W.________" als Sitz und Tagungsort hätte dienen sollen. Die
Beschwerdegegnerin habe ihr damaliges Reputationstief verbessern und sich für
die Vermittlung von Kunden erkenntlich zeigen wollen. Deshalb habe sie sich im
Mortgage Loan Agreement verpflichtet, für eine unbestimmte Zeit einen
Hypothekarkredit in der Höhe von Fr. 8'542'000.-- zu gewähren. In Ziffer 4 des
Vertrags hätten die Parteien zudem vereinbart, dass auslaufende Festhypotheken
oder Libor-Hypotheken ohne gegenteilige Nachricht seitens des Kreditnehmers als
variable Hypotheken verlängert werden. Laut dem Beschwerdeführer würde es dem
unbestrittenen Vertragszweck und diesen Vereinbarungen widersprechen, wenn mit
dem Auslaufen einer Festhypothek oder einer Libor-Hypothek gleichzeitig der
Hypothekarkredit und automatisch die Schuldbriefforderungen zur Rückzahlung
fällig würden. Das Auslaufen eines Einzelkredits nach Ziffer 9 des Mortgage
Loan Agreement habe keine Auswirkungen auf den Bestand des Rahmenvertrags;
dieser und die Verpflichtung der Bank zur Kreditgewährung bestünden weiter.

In der Folge erklärt der Beschwerdeführer, dass sich die Beschwerdegegnerin als
Verfasserin des Mortgage Loan Agreement allfällige Unklarheiten im Vertragstext
anlasten lassen müsse. Er habe den Vertrag so verstehen dürfen, dass die
Beschwerdegegnerin nach dem Auslaufen einer Festhypothek weiterhin zur
Kreditgewährung im vereinbarten Rahmen verpflichtet gewesen sei. Da es nicht
Sache des Rechtsöffnungsrichters sei, den Parteiwillen abschliessend zu
ermitteln bzw. den Vertrag abschliessend auszulegen, hätte das Obergericht die
Fälligkeit der betriebenen Forderungen nicht als derart eindeutig erwiesen
ansehen dürfen, wie es für die Erteilung einer Rechtsöffnung erforderlich ist.
Im Anschluss daran wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht eine Verletzung
von Art. 326 ZPO vor. Die Beschwerdegegnerin habe erst in ihrer kantonalen
Beschwerde vorgebracht, dass es auf die Kündigung des Mortgage Loan Agreement
als Rahmenvertrag nicht ankomme und für die Fälligkeit der Grundforderung
ausschliesslich Ziffer 9 des Mortgage Loan Agreement heranzuziehen sei. Diese
unzulässigen Vorbringen hätte die Vorinstanz nicht beachten dürfen.

Darüber hinaus tadelt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung
als willkürlich. Die Beschwerdegegnerin habe den Rahmenkreditvertrag neben den
Schuldbriefen sehr wohl als selbständigen Rechtsöffnungstitel angerufen; die
Darlehen seien direkt gestützt auf den Rahmenvertrag gewährt worden. Separate
schriftliche gegengezeichnete Darlehensverträge, die ohne Rückgriff auf den
Rahmenkreditvertrag als selbständige Rechtsöffnungstitel angerufen werden
könnten, seien nicht abgeschlossen worden. Die Beschwerdegegnerin habe
lediglich Bestätigungen über die in Anspruch genommenen Kredite ausgestellt.
Unterzeichnet sei laut Vorinstanz nur der allgemeine Kreditvertrag samt AGB,
aus dem die Modalitäten der Einzelkredite nicht hervorgehen würden. Zudem
stelle das Obergericht selbst fest, dass die Beschwerdegegnerin ihr
Rechtsöffnungsgesuch auf den Hypothekarkreditvertrag und die übereigneten
Schuldbriefe stützte. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach
unmassgeblich sei, ob der Rahmenvertrag gültig aufgelöst wurde, sei deshalb
falsch. Willkürlich ist in den Augen des Beschwerdeführers auch die
Feststellung der Vorinstanz, wonach es in der Natur des gewählten
Kreditvehikels liege, dass die Fälligkeit mit Ablauf der Vertragsdauer
eintrete. Der Beschwerdeführer insistiert, dass es über die Festhypothek keinen
separaten gegengezeichneten Vertrag gegeben habe, dessen Vertragsdauer hätte
ablaufen können. Ausserdem habe sich das Auslaufen der Festhypothek nicht auf
den Bestand des unbefristet abgeschlossenen Rahmenvertrags ausgewirkt.
Willkürlich sei schliesslich die vorinstanzliche Feststellung, dass der Kunde
keinen Anspruch auf unbedingte Gewährung eines neuen Kredits habe. Nachdem der
Rahmenkreditvertrag nicht gültig aufgelöst worden sei, habe ihm die
Beschwerdegegnerin weiterhin Kredit gewähren müssen. Verweigere die
Beschwerdegegnerin ihm einen weiteren Einzelkredit, so könne sie ihm dies nicht
zu seinem Nachteil anlasten. "Aus den vorstehenden Gründen" steht für den
Beschwerdeführer fest, dass auch die vorinstanzliche Feststellung falsch ist,
wonach die Festhypothek mit ihrem Auslaufen gestützt auf Ziffer 9 des Mortgage
Loan Agreement fällig wurde.

3.4.

3.4.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten
oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger
die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das
Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess: Die Prüfungszuständigkeit des
Rechtsöffnungsrichters umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der
Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGE 142 III 720 E. 4.1 S. 722 f.; 133
III 645 E. 5.3 S. 653). Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des
materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern lediglich
die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür. Gleichwie
das Vorhandensein eines Schriftstücks, dem das SchKG nach Herkunft, Inhalt und
äusserer Beschaffenheit diese Eigenschaft beimisst, für die Erteilung der
Rechtsöffnung genügt, solange der Schuldner nicht Einwendungen im Sinne von
Art. 81 f. SchKG geltend zu machen und sofort darzutun vermag, so kann der
Gläubiger auch sein Begehren nur durch die Vorlegung einer solchen Urkunde und
auf keine andere Weise begründen (BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.; 58 I 363
E. 2 S. 369 f.). Zweck des Verfahrens der provisorischen Rechtsöffnung ist es,
rasch - im summarischen Verfahren (Art. 251 Bst. a ZPO) - über die Beseitigung
des Rechtsvorschlags zu entscheiden und die Parteirollen für einen allfälligen
ordentlichen Prozess festzulegen. Dass dabei auch gewisse materiellrechtliche
Punkte vorfrageweise zu berücksichtigen sind, ändert an der Rechtsnatur des
Verfahrens der provisorischen Rechtsöffnung nichts (s. zum Ganzen BGE 136 III
566 E. 3.3 S. 569; 133 III 399 E. 1.5 S. 400, S. 653 E. 5.3). So ist etwa im
Streit um einen Vertrag die abschliessende Ermittlung des Parteiwillens bzw.
die abschliessende Vertragsauslegung nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters
(Urteil 5A_99/2017 vom 17. Juli 2017 E. 3).

3.4.2. Nach der Rechtsprechung muss die in Betreibung gesetzte Forderung im
Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein (BGE 84 II 645
E. 4 S. 651). Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern
darf (BGE 129 III 535 E. 3.2.1 S. 541). Soweit der Schuldner hinsichtlich der
Fälligkeit keine Einwendung erhebt, kann sich der Rechtsöffnungsrichter mit der
schlüssigen Behauptung des Gläubigers begnügen, dass die Forderung fällig sei.
Anlass für ein Eingreifen von Amtes wegen zu Gunsten des Schuldners besteht
höchstens dann, wenn die Behauptung der Fälligkeit unschlüssig oder
offensichtlich haltlos ist oder wenn die Behauptungen des Gläubigers auf eine
offensichtliche Verletzung zwingenden Rechts hinauslaufen würden. Ansonsten hat
der Rechtsöffnungsrichter die Fälligkeit erst bei einer genügenden Bestreitung
genauer zu prüfen. Dabei liegt die Beweislast beim Gläubiger; er hat den
Nachweis der Fälligkeit zu erbringen (Urteile 5D_168/2019 vom 23. Dezember 2019
E. 3.4.2.1; 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen).

3.4.3. Wird als Sicherheit für eine - beispielsweise im Rahmen eines Darlehens
bestehende - Grundforderung ein Schuldbrief übereignet, so wird der Empfänger
Gläubiger der Grundpfandforderung und des Grundpfandrechts sowie Eigentümer des
Grundpfandtitels. Der Fiduziar ist dann gleichzeitig Gläubiger der parallel
bestehenden Forderung aus dem Grundverhältnis und der Grundpfandforderung. Er
hat - unter Vorbehalt des beneficium excussionis realis - die Wahl, für die
Grundforderung die Betreibung auf Pfändung einzuleiten und als
Rechtsöffnungstitel den gegengezeichneten Darlehensvertrag vorzulegen oder für
die Grundpfandforderung und das Grundpfandrecht die Betreibung auf
Grundpfandverwertung anzuheben. Im letzteren Fall kann er als
Rechtsöffnungstitel für die Grundpfandforderung und das Grundpfandrecht den
Schuldbrief einreichen, denn dieser ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von
Art. 82 Abs. 1 SchKG. Falls der im Schuldbrief bezeichnete Schuldner nicht mit
dem Rechtsöffnungsgegner übereinstimmt, weil ein späterer Schuldnerwechsel im
Papier nicht nachgetragen wurde, fehlt es an der notwendigen Identität zwischen
dem Betriebenen und dem Verpflichteten und der Schuldbrief allein ist als
Rechtsöffnungstitel für die Grundpfandforderung ungenügend. Diesfalls gilt er
aber im Sinn einer zusammengesetzten Urkunde gemeinsam mit der
gegengezeichneten Sicherungsvereinbarung als Rechtsöffnungstitel, sofern darin
die persönliche Schuldpflicht aus dem sicherungsübereigneten Schuldbrief
anerkannt wird. Dies ändert freilich nichts daran, dass beim Schuldbrief die
Grundpfandforderung und das Grundpfandrecht durch den Grundbucheintrag und die
Verbriefung in einem Wertpapier in identischem Betrag erzeugt werden und fortan
untrennbar verbunden sind (BGE 134 III 71 E. 3 S. 73 ff.). Diese Rechtsprechung
gilt sinngemäss, wenn im Schuldbrief selbst überhaupt kein Schuldner
bezeichnet, sondern lediglich das Grundstück aufgeführt ist, auf dem das
Pfandrecht besteht.

3.5.

3.5.1. Hier hat sich die Beschwerdegegnerin für die Betreibung auf
Grundpfandverwertung entschieden (s. Sachverhalt Bst. B.a). In dieser
Betreibung wird die provisorische Rechtsöffnung nicht für die Forderung aus dem
Grundverhältnis, hier für die Darlehensforderung der Beschwerdegegnerin aus dem
Kreditverhältnis mit dem Beschwerdeführer, sondern ausschliesslich für die
sieben Grundpfandforderungen und sieben Grundpfandrechte erteilt, die in den
sieben Schuldbriefen je untrennbar miteinander verbunden und verbrieft sind.
Daran ändert nichts, dass sich die persönliche Schuldpflicht des
Beschwerdeführers für die Schuldbriefforderungen (erst) aus der
Sicherungsübereignungsklausel in den vom Beschwerdeführer unterzeichneten AGB
für Hypothekarkredite ergibt, wie das Regionalgericht den unbestrittenen
vorinstanzlichen Feststellungen zufolge erkannte. Für die Beseitigung des
Rechtsvorschlags in der vorliegenden Betreibung auf Grundpfandverwertung ist
deshalb von vornherein gleichgültig, ob die Beschwerdegegnerin den
Rahmenkreditvertrag (das Mortgage Loan Agreement vom 16./20. August 2012) und/
oder einzelne Urkunden über die Gewährung einer Festhypothek im Betrag von Fr.
8'542'000.-- als selbständige Rechtsöffnungstitel angerufen hat. Entsprechend
tut auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zur Sache, wonach nur der
Rahmenkreditvertrag samt AGB unterzeichnet und kein separater gegengezeichneter
Darlehensvertrag abgeschlossen, sondern bloss die Inanspruchnahme des Kredits
bestätigt worden sei.

Nach dem Gesagten ist das Kreditverhältnis zwischen den Parteien im
vorliegenden Rechtsöffnungsstreit nur indirekt, nämlich im Zusammenhang mit der
Frage von Bedeutung, ob sich die Fälligkeit der sieben in Betreibung gesetzten
Schuldbriefforderungen aus dem Kreditverhältnis ergibt. Auch vor Bundesgericht
stellt der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Abrede, dass die Fälligkeit
dieser Forderungen an die Fälligkeit der Kreditforderung gekoppelt werden kann.
Er besteht aber darauf, dass die kantonalen Instanzen die Fälligkeit im
konkreten Fall zu Unrecht bejahten. Zusammengefasst argumentiert er, dass es
für die Fälligkeit im Grundverhältnis ausschliesslich auf das Mortgage Loan
Agreement vom 16./20. August 2012 ankomme. Dieses sei als Rahmenkreditvertrag
auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und nie aufgelöst worden. Entsprechend
müsse ihm die Beschwerdegegnerin fortdauernd einen Kredit in der Höhe von Fr.
8'542'000.-- gewähren, weshalb auch die Schuldbriefforderung nicht fällig sei.
Die diesbezüglichen Anstrengungen des Beschwerdeführers sind jedoch umsonst.

3.5.2. Zunächst täuscht sich der Beschwerdeführer in der Natur des
Rechtsöffnungsprozesses, wenn er bestreitet, dass die Parteien über die
Fälligkeit der Schuldbriefforderungen im Sinne eines natürlichen Konsenses eine
Abrede der besagten Art getroffen hätten, und der Vorinstanz vorwirft, nicht
unter Berücksichtigung angeblicher weiterer Umstände nach dem mutmasslichen
Parteiwillen geforscht zu haben. Anstatt sich mit der Frage zu beschäftigen,
weshalb die Vorinstanz gestützt auf die vorgelegten Urkunden nicht auf die
Fälligkeit der Schuldbriefforderungen schliessen durfte, bringt der
Beschwerdeführer pauschal angebliche Absichten und Beweggründe der Parteien im
Zusammenhang mit dem Rahmenkreditvertrag ins Spiel, um seine These eines
unbefristeten Anspruchs auf Kreditgewährung zu untermauern. Darauf ist nicht
einzutreten. Dasselbe gilt für die Behauptung, wonach die Parteien vereinbart
hätten, auslaufende Festhypotheken ohne gegenteilige Nachricht automatisch als
variable Hypotheken zu verlängern. Diese Behauptung findet im angefochtenen
Entscheid keine Stütze. Dass er sich schon im kantonalen Verfahren auf eine
derartige Abrede berufen hätte und damit nicht gehört worden wäre, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern erst der
angefochtene Entscheid Anlass zu diesem Vorbringen gegeben hätte. Das
Vorbringen ist im hiesigen Verfahren deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG;
BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). An der Sache vorbei geht auch der Vorwurf, der
angefochtene Entscheid verletze das Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO.
Laut dieser Norm sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Die bemängelten
Vorbringen beschlagen indes keine Tatsachen: Ob es für die Beurteilung der
Fälligkeit auf die Kündigung des Mortgage Loan Agreement als Rahmenvertrag
ankommt, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Dasselbe gilt für den Streit
darüber, ob für die Fälligkeit der Grundforderung ausschliesslich Ziffer 9 des
besagten Vertrags heranzuziehen sei.

Ins Leere laufen schliesslich die weiteren Argumente des Beschwerdeführers,
wonach die Beschwerdegegnerin nach dem Auslaufen der Festhypothek weiterhin zur
Kreditgewährung verpflichtet gewesen sei, er auf unbestimmte Zeit Anspruch auf
Gewährung eines neuen Kredits habe und über die Festhypothek gar kein separater
gegengezeichneter Vertrag abgeschlossen worden sei, der hätte ablaufen können,
bzw. der Ablauf der Festhypothek nichts an der Fortdauer des unbefristeten
Rahmenvertrags und der darin enthaltenen Verpflichtung zur Kreditgewährung
ändere. Auch wenn der Beschwerdeführer nach Massgabe des Rahmenkreditvertrags
unabhängig von der Laufzeit der Festhypothek auf unbestimmte Zeit Anspruch auf
Kreditgewährung gehabt haben sollte und/oder eine übertragene Summe Geldes
nicht hätte zurückerstatten müssen, sondern (zu denselben oder zu anderen
Konditionen) vereinbarungsgemäss in seinem Eigentum hätte behalten dürfen, kann
allein daraus nicht gefolgert werden, dass die fragliche Festhypothek gar nie
gestützt auf eine entsprechende Abrede im schuldrechtlichen Sinne zur
Rückzahlung fällig werden konnte. Dies ist, bezogen auf die vorliegende
Betreibung auf Grundpfandverwertung, die Bedeutung der bereits im kantonalen
Verfahren thematisierten Rechtsprechung, wonach für eine fixe Darlehenssumme,
die gestützt auf einen Rahmenkreditvertrag beansprucht wurde, aufgrund des
gegengezeichneten betreffenden Darlehensvertrags Rechtsöffnung erteilt werden
kann (BGE 136 III 627 E. 2 S. 630) : Nachdem die Rechtsöffnung die Fälligkeit
der Betreibungsforderung voraussetzt (s. E. 3.4.2), steht fest, dass allein der
Rahmenkreditvertrag die Fälligkeit des gestützt darauf gewährten Darlehens
nicht ausschliesst. Weil die Beschwerdegegnerin aber nicht die Darlehens-,
sondern die Schuldbriefforderung betreibt, setzt die Beseitigung des
Rechtsvorschlags hier nicht voraus, dass der betreffende Darlehensvertrag
gegengezeichnet ist, also eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung
im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt (E. 3.5.1). Dies verkennt der
Beschwerdeführer, wenn er darauf pocht, dass die Vertragsdauer der Festhypothek
im Kreditverhältnis gar nicht habe ablaufen können, weil nur eine Bestätigung
ausgestellt, jedoch kein Vertrag unterzeichnet worden sei.

Nach alledem hat der Beschwerdeführer der eigentlich entscheidtragenden
Erkenntnis des Obergerichts, dass die Festhypothek über Fr. 8'542'000.-- nicht
gekündigt zu werden brauchte, sondern gestützt auf Ziffer 9 des Mortgage Loan
Agreement zur Rückzahlung fällig wurde und damit nach Ziffer 13 der AGB für
Hypothekarkredite die Fälligkeit der Schuldbriefforderungen auslöste, nichts
Substantielles entgegenzusetzen. Insbesondere macht er auch nicht geltend, dass
der beschriebene, auf dem Zusammenwirken verschiedener Urkunden aus dem Kredit-
und dem Grundpfandverhältnis beruhende Mechanismus als solcher zu
unübersichtlich oder zu kompliziert wäre, um die Fälligkeit der
Schuldbriefforderungen im Verfahren der provisorischen Rechtsöffung zu
beurteilen. Ebenso wenig nimmt er Anstoss an der vorinstanzlichen Einschätzung,
wonach die vorgelegten Vertragsurkunden und AGB weder unübersichtlich noch
widersprüchlich sind. Damit hat es mit dem angefochtenen Entscheid sein
Bewenden.

4. 

Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die
Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ebenso hat er die
Beschwerdegegnerin, die sich zur Sache nicht zu vernehmen hatte, sich dem
Gesuch um aufschiebende Wirkung aber nicht widersetzte, entsprechend zu
entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 35'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle
Oberland West, und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Monn