Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.120/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_120/2020

Urteil vom 9. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J. M. Kirschbaum,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Klage nach Art. 85a SchKG),

Beschwerde gegen den Entscheid des

Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer,

vom 11. Dezember 2019 (ZK2 19 50).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 27. März 2019 (Poststempel 2. April 2019) erhob der
Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine negative
Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG betreffend die Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes der Region Maloja. Am 12. April 2019 (Poststempel) ersuchte er
um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab, da der Beschwerdeführer seine
Mitwirkungspflicht verletzt habe und die Mittellosigkeit nicht nachgewiesen
sei.

1.2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. Juli 2019
(Poststempel) sowohl Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden wie auch
beim Bundesgericht. Vor Kantonsgericht reichte er am 25. Juli 2019 nach
Aufforderung gemäss Art. 132 ZPO eine korrigierte Fassung der Beschwerde ein.
Mit Urteil 9C_492/2019 vom 24. Oktober 2019 wies das Bundesgericht (II.
sozialrechtliche Abteilung) die Beschwerde infolge Aussichtslosigkeit des
Klageverfahrens ab. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2019 wies das Kantonsgericht
die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

1.3. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts hat der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 22. Januar 2020 (Übergabe an die Deutsche Post: 25. Januar 2020;
Übergabe an die Schweizerische Post: 28. Januar 2020) Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben. Nach Absprache mit der II. sozialrechtlichen Abteilung
hat die II. zivilrechtliche Abteilung das Verfahren übernommen. Das
Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2.

Das Bundesgericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche
Rechtspflege im Klageverfahren vor Verwaltungsgericht mit Urteil 9C_492/2019
vom 24. Oktober 2019 beurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig (Art. 61 BGG).
Ihm lag die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019 bzw. der
Sachverhalt, wie er sich damals präsentierte, zugrunde. Soweit das
Bundesgericht den fraglichen Streitgegenstand (Antrag auf unentgeltliche
Rechtspflege im Klageverfahren vor Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des
damals gegebenen Sachverhalts) bereits letztinstanzlich beurteilt hat, besteht
kein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) mehr daran, denselben
behaupteten Anspruch dem Bundesgericht erneut vorzulegen. Daran ändert
grundsätzlich nichts, dass das Kantonsgericht nunmehr über die gleiche Frage
entschieden bzw. dieselbe Verfügung des Verwaltungsgerichts beurteilt hat. Dass
das Kantonsgericht Noven in sachverhaltlicher Hinsicht berücksichtigt hätte,
wird weder geltend gemacht noch ist solches ersichtlich (vgl. Art. 326 Abs. 1
ZPO). Ein schutzwürdiges Interesse wird auch nicht dadurch begründet, dass das
Kantonsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche
Rechtspflege (den es bloss in Eventualerwägungen untersucht hat, nachdem es
zuvor auf die Beschwerde aufgrund der Rechtskraftwirkung des
bundesgerichtlichen Urteils nicht eingetreten ist) auch aus anderen Gründen
verneint hat als das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht, nämlich wegen
der fehlenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Klage nach Art. 85a
SchKG. Soweit der Beschwerdeführer nach wie vor die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht anstrebt,
ist die Beschwerde unzulässig.

Ob er dies jedoch anstrebt, geht aus der Beschwerde nicht restlos klar hervor.
In erster Linie stellt er nämlich einen Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ZK2 19 50. Das
vorliegend angefochtene Urteil im Verfahren ZK2 19 50 betrifft jedoch keinen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in einem kantonalen
Beschwerdeverfahren. Insbesondere gehört es nicht - wovon der Beschwerdeführer
auszugehen scheint - zum Beschwerdeverfahren ZK2 19 49 (dazu Verfahren 5A_119/
2020). Das Verfahren ZK2 19 50 betrifft vielmehr den Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege vor Verwaltungsgericht. Das Kantonsgericht hat das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
Beschwerdeverfahren ZK2 19 50 mit separater Verfügung vom 11. Dezember 2019
abgewiesen (Verfahren ZK2 19 61), welche der Beschwerdeführer vor Bundesgericht
nicht angefochten hat. Mit einem weiteren Antrag verlangt der Beschwerdeführer
die Rückweisung an das Regionalgericht Maloja, damit dieses über den Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das dort anhängig zu
machende Klageverfahren nach Art. 85a SchKG entscheide. Dieses Begehren ist neu
und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang dem Kantonsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorwirft (es hätte ihn über seine Rechtsauffassung hinsichtlich der
Zuständigkeit vorab informieren müssen, damit er einen Rückweisungsantrag an
das Regionalgericht hätte stellen können), legt er nicht dar, inwiefern eine
solche Antragsänderung zulässig gewesen wäre (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) und
inwiefern eine solche "Rückweisung" an das noch gar nicht involvierte
Regionalgericht möglich gewesen wäre. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer
frei, beim Regionalgericht einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege zu
stellen, sofern er dort eine Klage nach Art. 85a SchKG einreichen will.

Ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde besteht höchstens hinsichtlich
der vom Kantonsgericht dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten. Diesen Punkt
ficht der Beschwerdeführer denn auch selbständig an und er macht geltend, die
ihm auferlegten Gerichtskosten (Fr. 2'000.--) widersprächen dem
Äquivalenzprinzip. Weshalb dies der Fall sein soll, legt er nicht dar. Soweit
er kritisiert, dass der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege für
das (kantonale) Beschwerdeverfahren gleichzeitig wie der Beschwerdeentscheid
gefällt worden sei und ihm deshalb keine Möglichkeit mehr geblieben sei, auf
die Kostenentwicklung Einfluss zu nehmen, legt er nicht dar, weshalb ein
früherer Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren noch Einfluss auf die Höhe der Gerichtskosten gehabt hätte.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten
Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Soweit der Beschwerdeführer um
richterlichen Hinweis bittet, sofern weiterer Sachvortrag erforderlich sein
sollte, ist er darauf hinzuweisen, dass Mängel in der Begründung nicht
verbessert werden können (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die
Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg