Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.114/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_114/2020

Urteil vom 11. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

aufschiebende Wirkung, Kostenvorschuss (Konkurseröffnung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz,
Kantonsgerichtspräsident, vom 6. Februar 2020 (BEK 2020 16).

Erwägungen:

1. 

Mit Verfügung vom 4. Februar 2020, 8.00 Uhr, eröffnete das Bezirksgericht
Einsiedeln über die Beschwerdeführerin den Konkurs.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2020 Beschwerde. Am 6.
Februar 2020 verfügte das Kantonsgericht Schwyz, der Beschwerde - mangels
Antrags und mangels hinreichender Erfolgsaussichten - keine aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen. Zudem forderte das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin
zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- auf.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2020
(Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Die Beschwerdeführerin verlangt, das Kantonsgericht anzuweisen, dem Verfahren
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach den kantonsgerichtlichen
Feststellungen, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden, hat sie
vor Kantonsgericht gerade nicht um aufschiebende Wirkung ersucht. Der Antrag
ist demnach neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Entsprechendes
gilt, soweit sie beantragt, das Kantonsgericht anzuweisen, ihre Bankkonten
(gemeint wohl vollumfänglich) freizugeben, denn sie behauptet und belegt nicht,
dies vor Kantonsgericht verlangt zu haben.

Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass das Kantonsgericht sie zur Leistung
eines Kostenvorschusses aufgefordert habe, obschon es wisse, dass sie nach
Einleitung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen nicht mehr verfügen könne
und das Konkursamt inzwischen alle ihr Konten eingefroren habe. Diese
Sachverhaltsschilderungen finden in der angefochtenen Verfügung keine Grundlage
und sind - mangels genügender Sachverhaltsrüge - unbeachtlich (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, vor
Kantonsgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht zu haben oder um eine
vorsorgliche Massnahme dahingehend, dass ihr erlaubt werde, den Kostenvorschuss
aus einem inzwischen gesperrten Konto zu bezahlen.

Im Übrigen äussert sich die Beschwerdeführerin zum Verfahren vor
Bezirksgericht, insbesondere zu einem dort gestellten Ausstandsbegehren. All
dies ist jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Sie kann deshalb
vor Bundesgericht auch nicht die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht
verlangen.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten
Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, dem Konkurs- und
Grundbuchamt Einsiedeln, dem Betreibungsamt Einsiedeln und dem Handelsregister
des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg