Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.110/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_110/2020

Urteil vom 11. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Regelung der elterlichen Sorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5.
Dezember 2019 (KES.2019.65).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2011) und
D.________ (geb. 2009). Mit Entscheid vom 9. Juni 2016 wies die KESB der
Bezirke Winterthur und Andelfingen den Antrag des Vaters auf Erteilung der
gemeinsamen elterlichen Sorge ab. Im Jahr 2018 ergingen verschiedene Entscheide
betreffend Obhut, Besuchsrecht und Besuchsrechtsbeistandschaft. Im Jahr 2019
erfolgten Gefährdungsmeldungen der Beiständin und des Vaters im Zusammenhang
mit der Absicht der Mutter, mit den Kindern in den Tessin zu ziehen. Mit
Entscheid vom 29. August 2019 beschloss die KESB Münchwilen schliesslich die
Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit der Begründung, nach dem neuen
Recht gelte dies als Regel und das Verhältnis zwischen den Eltern habe sich
seit dem Jahr 2016 gebessert, namentlich bestehe auch ein Vater-Kind-Kontakt
und ein grosses Bemühen des Vaters; ferner regelte es das Besuchsrecht zufolge
des Wegzuges neu. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 ab (expediert am 9. Januar
2020). Hiergegen erhob die Mutter am 8. Februar 2020 beim Bundesgericht eine
Beschwerde.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und in rechtlicher Hinsicht eine
Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung
erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Zu beachten
ist weiter, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt
werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106
Abs. 2 BGG). Das heisst, dass klare Willkürrügen zu erheben sind und
appellatorische Ausführungen nicht genügen (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2. 

Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. In Bezug auf den Sachverhalt wird
einfach die eigene Sicht der Dinge geschildert und namentlich behauptet,
entgegen den Ausführungen der KESB bzw. des Obergerichtes habe sich das
Verhältnis nicht gebessert und sei der Kontakt schlecht; all diese Ausführungen
werden aber in appellatorischer Form vorgetragen und können somit nicht gehört
werden. Als rechtlich kann das Vorbringen angesehen werden, der Vater bezahle
keinen Unterhalt; indes ist diese Frage für die Erteilung der gemeinsamen Sorge
oder der Belassung der Alleinsorge nicht relevant.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli