Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.10/2020
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5A_10/2020

Urteil vom 8. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

med. pract. B.________,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung.

Sachverhalt:

Am 11. Dezember 2019 wurde A.________ im Psychiatriezentrum U.________ ärztlich
fürsorgerisch untergebracht und mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 wurde sie
durch die KESB Oberaargau zur Begutachtung gemäss Art. 449 ZGB eingewiesen.

Mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die
gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung sowie die gegen die Einweisung
durch die KESB erhobenen Beschwerden von A.________ ab (Entscheid bislang nur
im Dispositiv eröffnet).

Mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 leitete das Obergericht eine erneute
Eingabe von A.________ im Sinn eines Entlassungsgesuches an die KESB Oberaargau
weiter.

Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 hat sich A.________ an das Bundesgericht gewandt
mit der Bitte um sofortige Entlassung aus der Klinik und um Schadenersatz von
Fr. 200 Mio.

Erwägungen:

1. 

Das Rechtsbegehren ist insofern genügend im Sinn von Art. 42 Abs. 1 BGG, als
aus der Eingabe der klare Wille hervorgeht, nicht aufgrund einer
fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik zu sein bzw. sofort aus dieser
entlassen zu werden.

2. 

Indes war anfänglich nicht klar, gegen was sich die Beschwerdeführerin genau
richtet. Sie spricht in ihrer Eingabe in allgemeiner Weise von Kidnapping durch
falsche Polizisten, obwohl sie im September von einem Gericht freigesprochen
(gemeint wohl: aus einem früheren Klinikaufenthalt entlassen) worden sei, und
davon, dass die KESB als Menschenhandelsorganisation bekannt sei, ohne dass sie
ihrer Eingabe ein Anfechtungsobjekt beigelegt hätte. In der Folge wurde beim
Obergericht von Amtes wegen nach hängigen Verfahren gefragt und es wurden der
erwähnte Entscheid sowie die erwähnte Verfügung ediert.

3. 

Was den obergerichtlichen Entscheid vom 17. Dezember 2019 anbelangt, liegt
dieser bislang nur im Dispositiv vor; angefochten werden kann jedoch erst der
vollständig ausgefertigte, d.h. begründete Entscheid (Art. 112 Abs. 1 und 2
BGG). Einen solchen müsste die Beschwerdeführerin beim Obergericht zuerst zu
verlangen; alsdann hätte sie in einer erneuten Beschwerde darzulegen, inwiefern
damit Recht verletzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Was die Weiterleitung der Eingabe vom 23. Dezember 2019 an die KESB Oberaargau
im Sinn eines Entlassungsgesuches anbelangt, so wird erst der kantonal
letztinstanzliche Entlassungsentscheid vor Bundesgericht anfechtbar sein (Art.
75 Abs. 1 BGG), zumal nicht dargelegt wird, dass und inwiefern die
Weiterleitung als solche gegen Recht verstossen haben könnte (Art. 42 Abs. 2
BGG).

Ebenso wenig ist das Bundesgericht zuständig zur erstinstanzlichen Beurteilung
von Schadenersatzbegehren.

4. 

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, med. pract. B.________, dem
Psychiatriezentrum U.________, der KESB Oberaargau und dem Obergericht des
Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli