Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.103/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_103/2020

Urteil vom 12. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Andjelka Grubesa-Milic,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aberkennungsklage,

Beschwerde gegen das Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Zivilkammer, vom 18. November 2019 (LB190021-O/U).

Sachverhalt:

Die Schuldner A.A.________ und B.A.________ reichten beim Bezirksgericht
Dietikon im Zusammenhang mit Forderungen, welche durch ihre Liegenschaft
C.________ in U.________ grundpfandgesichert sind, am 4. Dezember 2018
Aberkennungsklage ein.

Die Kostenvorschussverfügung über Fr. 30'750.-- blieb unangefochten. Indes
stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Beschluss
vom 23. Januar 2019 abgewiesen wurde, unter Ansetzung einer Nachfrist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses. Dieser Beschluss blieb wiederum unangefochten.

Indes stellte das Ehepaar ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, in
welchem sie auch um Abnahme der Nachfrist ersuchten. Mit Beschluss vom 15.
Februar 2019 trat das Bezirksgericht unter Abweisung des zweiten Gesuches um
unentgeltliche Rechtspflege auf die Aberkennungsklage nicht ein.

Gegen die zweite Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege erhoben die
Ehegatten je eine Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit
Urteilen vom 24. Mai 2019 abwies.

Gegen den Nichteintretensbeschluss erhoben sie je eine Berufung, welche das
Obergericht mit (identischen) Urteilen vom 18. November 2019 abwies, soweit es
darauf eintrat.

Gegen die Berufungsurteile haben die Ehegatten am 30. Dezember 2019 je eine
(identische) Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Für A.A.________ Schmid
wurde das Verfahren 4A_626/2019 und für B.A.________ das Verfahren 4A_628/2019
eröffnet. Als sich nach der Instruktion erwies, dass die Aberkennungsklagen
eine in den Zuständigkeitsbereich der II. zivilrechtlichen Abteilung fallende
Materie betreffen, wurde den Verfahren neu die Geschäftsnummer 5A_103/2020 bzw.
5A_104/2020 zugewiesen. Während im Verfahren 5A_104/2020 der Kostenvorschuss
geleistet wurde, erfolgte im Verfahren 5A_103/2020 am 4. Februar 2020 ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sodann wurde in beiden Verfahren ein
Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt. Am 5. März 2020 schloss die
Gegenpartei diesbezüglich im Verfahren 5A_103/2020 auf Abweisung des Gesuches.
In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des
angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364
E. 2.4 S. 368).

2. 

Das Obergericht hat festgestellt, dass die Kostenvorschussverfügungen
unangefochten blieben und über das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
bereits im Mai 2019 oberinstanzlich entschieden wurde. Sodann hat es erwogen,
dass rechtsprechungsgemäss bis zum Entscheid über die unentgeltliche
Rechtspflege kein Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des
Kostenvorschusses ergehen dürfe, dass dies aber nur einmal gelte, weil
ansonsten die Kostenvorschussfrist durch stets neue Gesuche unendlich
hinausgezögert und damit der Prozess verschleppt werden könnte. Anders verhalte
es sich (zufolge bloss formeller Rechtskraft des Entscheides über die
unentgeltliche Rechtspflege) einzig bei veränderten Verhältnissen, die jedoch
vorliegend nicht gegeben gewesen seien, weil die Vorbringen im zweiten Gesuch,
soweit überhaupt neu, die finanziellen Verhältnisse nach wie vor im Unklaren
gelassen hätten. Im Übrigen sei die Nachfristansetzung, auf welcher der
Nichteintretensentscheid beruhe, von den Beschwerdeführern nicht angefochten
worden.

3. 

Die Beschwerdeführer setzen sich in ihren Eingaben mit der spezifischen
Begründung des Obergerichtes nicht auseinander, sondern kritisieren direkt die
Entscheide bzw. Erwägungen des Bezirksgerichtes, was unzulässig ist, weil vor
Bundesgericht einzig der oberinstanzliche Entscheid Anfechtungsobjekt bildet
(Art. 75 Abs. 1 BGG), und wiederholen im Übrigen ihre kantonale Argumentation
(Darstellung der Vorgeschichte der Darlehensgewährung; es dürfe kein
Nicheintretensentscheid ergehen, solange ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege hängig sei; erneutes Geltendmachen einer veränderten Sachlage),
welche indes an der in E. 2 zusammengefassten Kernerwägung des Obergerichtes
vorbeizielt, wonach die finanzielle Situation weiter im Unklaren bleibe und
deshalb keine neuen Gesuche unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden
könnten, welche einen Nichteintretensentscheid zu blockieren vermöchten.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
damit gegenstandslos. Indes hat der Beschwerdeführer die Gegenpartei für die
Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli