Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.101/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_101/2020

Urteil vom 7. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. B.________,

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 17. Januar 2020 (KES 20 20).

Sachverhalt:

Am 7. Januar 2020 wurde A.________ von Dr. med. B.________ fürsorgerisch in den
Universitären Psychiatrischen Diensten untergebracht.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 17. Januar 2020 ab.

Dagegen hat A.________ am 5. Februar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde
erhoben.

Erwägungen:

1. 

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge
Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das heisst, dass
insbesondere appellatorische Ausführungen ungenügend sind, d.h. der Sachverhalt
nicht einfach aus eigener Sicht geschildert werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3
S. 266).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung
mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 142 III 364 E.
2.4 S. 368).

2. 

Die Beschwerdeschrift besteht aus appellatorischen Ausführungen, mit welchen
der Beschwerdeführer sein Leben allgemein und besonders dasjenige in der Klinik
schildert und im Übrigen jegliche psychischen Beeinträchtigungen in Abrede
stellt. Einigermassen auf den Entscheid bezogen sind hingegen die direkt auf
dem ausgefertigten Entscheid angebrachten Bemerkungen. Indes beziehen sich auch
diese auf den Sachverhalt, indem Tatsachenfeststellungen mit dem Wort "falsch"
bezeichnet werden und eine eigene Version hinzugefügt wird. In diesem
Zusammenhang werden Willkürrügen weder explizit noch der Sache nach erhoben.

In rechtlicher Hinsicht findet keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Entscheid statt. In diesem werden der Schwächezustand (bipolare affektive
Störung, gegenwärtig manisch mit psychotischen Symptomen, sowie eine
schizoaffektive Störung), das selbstgefährdende Verhalten (namentlich
Suizidgefahr), die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der
Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten behandelt. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen
Entscheid Recht verletzt hätte.

3. 

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________ und dem
Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli