Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 2G 2/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2G_2/2020

Urteil vom 16. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

vertreten durch Dr. François M. Bianchi, Rechtsanwalt und Dr. Sandro Abegglen,
Fürsprecher,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 2C_192/2019 vom 11. März 2020.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA führte gegen das Urteil B-488
/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte unter anderem, A.________
"sei die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von
zwei Jahren [...] zu verbieten, unter Anrechnung [...] von 298 Tagen.".

Ziffer 1 des bundesgerichtlichen Urteilsdispositivs 2C_192/2019 vom 11. März
2020 lautet:

"Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der erste Absatz der Dispositivziffer 1 und
die Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar
2019 werden aufgehoben. A.________ wird die Tätigkeit bei einem von der
Finanzmarktaufsicht FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von zwei Jahren
verboten, unter Anrechnung von 298 Tagen".

1.2. Mit Eingabe vom 13. April 2020 ersuchte A.________ um Berichtigung des
Dispositivs, weil ihm die Tätigkeit bei einem von der Finanzmarktaufsicht FINMA
Beaufsichtigten verboten werde, obwohl Art. 33 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
vom 22. Juni 2007 (FINMAG; SR 956.1) nur ein Verbot der Tätigkeit in leitender
Stellung erlaube. Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig
oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der
Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so
nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes
wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).

3.

Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass sich das von der FINMA gegenüber dem
Gesuchsteller ausgesprochene Berufsverbot im Sinne von Art. 33 FINMAG als
rechtmässig erweise, weshalb die Beschwerde der FINMA gutzuheissen, der erste
Absatz der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben "und im
Sinne des Beschwerdeantrags abzuändern" sei (vgl. Urteil 2C_192/2019 vom 11.
März 2020 E. 5.4.2 in fine). Die FINMA hat in ihrer Beschwerde vom 21. Februar
2019 wie erwähnt beantragt, es sei dem Gesuchsteller "die Tätigkeit in
leitender Stellung bei einer oder einem von der Eidgenössischen
Finanzmarktaufsicht FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von zwei Jahren [...]
zu verbieten.". Nachdem das Bundesgericht dem Gesuchsteller in Dispositivziffer
1 nicht nur die Tätigkeit in leitender Stellung, sondern eine Tätigkeit
schlechthin bei einem von der Finanzmarktaufsicht FINMA Beaufsichtigten für die
Dauer von zwei Jahren verboten hat, besteht offensichtlich ein Widerspruch
zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv des Urteils 2C_192/2019 vom 11. März
2020, der im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG zu berichtigen ist.

4.

Der Berichtigungsentscheid ergeht kostenfrei. Eine Parteientschädigung ist dem
Gesuchsteller nicht zuzusprechen, da er keine verlangt hat und sich der Aufwand
in vier Zeilen im Kurzbrief vom 13. April 2020 erschöpft hat.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Berichtigungsgesuch wird gutgeheissen. Ziffer 1 des bundesgerichtlichen
Urteilsdispositivs 2C_192/2019 vom 11. März 2020 wird wie folgt neu gefasst:

"Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der erste Absatz der Dispositivziffer 1 und
die Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar
2019 werden aufgehoben. A.________ wird die Tätigkeit in leitender Stellung bei
einem von der Finanzmarktaufsicht FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von zwei
Jahren verboten, unter Anrechnung von 298 Tagen."

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger