Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.7/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2F_7/2020

Urteil vom 27. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Beusch,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Gegenstand

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19)
(Covid-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020 (abstrakte Normenkontrolle),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_280/2020
vom 15. April 2020.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Schweizerische Bundesrat hat am 13. März 2020 unter anderem gestützt
auf Art. 7 des Epidemiegesetzes vom 28. September 2012 (SR 818.101) die
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) erlassen
(COVID-19-Verordnung; SR 818.101.24). Diese ist zur Verhinderung der
Verbreitung und zur Eindämmung des Virus (COVID-19; vgl. Art. 1 Abs. 2 der
COVID-19-Verordnung 2) mit Eingriffen in verfassungsmässige Rechte verbunden.

1.2. Mit Eingabe vom 14. April 2020 stellt A.________ den Antrag, die
Verordnung 2 des Bundesrats über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(COVID-19) aufzuheben. Sie machte geltend, dass es nicht um eine vorfrageweise
Prüfung der COVID-19-Verordnung 2 gehe, sondern "um die Kontrolle der
Verordnung selbst (abstrakte Normenkontrolle) ".

1.3. Der Einzelrichter trat auf die entsprechende Beschwerde am 15. April 2020
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein (2C_280/2020) :
Bundeserlasse - so die Begründung - unterlägen keiner abstrakten
Normenkontrolle (Art. 82 lit. b BGG). Das Bundesgericht könne eine
bundesrätliche Verordnung nur vorfrageweise im Rahmen einer inzidenten
Normenkontrolle auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin prüfen. Eine
solche stehe hier nicht zur Diskussion; die Beschwerdeführerin mache
ausdrücklich geltend, dass gegen sie keine Verfügung ergangen sei und sie eine
abstrakte Kontrolle der Verfassungsmässigkeit der COVID-19-Verordnung 2
verlange; eine solche sei - so der Einzelrichter - nach dem
Bundesgerichtsgesetz ausgeschlossen (vgl. HEINZ AEMISEGGER/KARIN SCHERRER
REBER, IN: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.],
Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 29 zu Art. 82 BGG; HANSJÖRG SEILER, IN:
S eiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2.
Aufl. 2015, N. 74 und 77 zu Art. 82 BGG; ALAIN WURZBURGER, IN: C orboz/
Wurzburger/Ferrari/Frésard/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2.
Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 82 BGG; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER,
ÖFFENT liches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, S. 496 N. 1888; vgl. auch BGE 139 II
384 ff.).

2.

2.1. Mit Eingabe vom 20. April 2020 ersucht A.________ darum, das Urteil 2C_280
/2020 vom 15. April 2020 gestützt auf Art. 121 BGG zu revidieren. Sie macht
geltend, dass sie am 15. April 2020 eine Ergänzung ihrer Beschwerde abgefasst
habe, mit dem Antrag, ihre Eingabe auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu behandeln, was
das Bundesgericht nicht getan habe.

2.2. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des
Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer
der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe
vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei
es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der geltend gemachte
Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel zu
bezeichnen und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen
das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern ist (vgl. Urteil 8F_15/2015 vom
7. Dezember 2015 E. 1.1; ELISABETH ESCHER, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 3.
Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG).

2.3.

2.3.1. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Die
Gesuchstellerin verweist lediglich auf Art. 121 BGG, legt aber nicht dar,
welcher Revisionsgrund inwiefern gegeben wäre. Ein solcher ist auch nicht
ersichtlich: Die Gesuchstellerin hat am 14. April 2020 (Eingang beim
Bundesgericht am 15. April 2020) eine als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten/Abstrakte Normenkontrolle" überschriebene Eingabe eingereicht.
Die beantragte abstrakte Normenkontrolle eines Erlasses des Bundes war
unzulässig, weshalb der Einzelrichter noch gleichentags, d.h. am 15. April
2020, auf die Eingabe nicht eintrat.

2.3.2. Das Gericht konnte nicht wissen, was die Gesuchstellerin an diesem Tag
zur Ergänzung ihrer Beschwerde noch schreiben würde. In ihrem Revisionsgesuch
macht sie geltend, das Bundesgericht hätte die bundesrätliche Verordnung im
Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde prüfen müssen. Dieses
Rechtsmittel ist jedoch nur gegen kantonale Akte gegeben, indessen nicht gegen
Hoheitsakte des Bundes (vgl. Art. 113 und 114 BGG), weshalb auch insofern eine
abstrakte Überprüfung der COVID-19-Verordnung 2 ausgeschlossen war.

3.

3.1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.2. Der Gesuchstellerin wurden im Verfahren 2C_280/2020 ausnahmsweise keine
Kosten auferlegt. Da über das Revisionsgesuch mit drei Richtern bzw.
Richterinnen zu entscheiden ist, rechtfertigt es sich nicht mehr, auf die
Erhebung von Kosten zu verzichten. Diese sind der unterliegenden
Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar