Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.1/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2F_1/2020

Urteil vom 5. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,

gegen

Amt für Migration und Integration

des Kantons Aargau, Rechtsdienst,

Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand

Erneuerung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im
Verfahren 2C_621/2019.

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 13. Januar 2020 (2C_621/2019) hiess das Bundesgericht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gegen einen
Zwischenentscheid des Instruktionsrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons
Aargau vom 28. Mai 2019 gut. Es hob unter anderem die Ziffer 2 (Abweisung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung) der angefochtenen
Verfügung auf. A.________ wurde von Rechtsanwalt Dr. B.________ vertreten,
welcher für seinen Klienten um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
ersucht hatte. Das Bundesgericht erhob keine Gerichtskosten und verpflichtete
den Kanton Aargau, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen. Es ging davon aus, dass das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung damit gegenstandslos geworden
sei.

B.

Am 22. Januar 2020 teilte die Obergerichtskasse des Kantons Aargau Rechtsanwalt
Dr. B.________ mit, dass die Parteientschädigung mit einem
Pfändungsverlustschein seines Mandanten vom 15. Juli 2019 verrechnet werde; es
erfolge deshalb keine Auszahlung der vom Bundesgericht zugesprochenen
Parteientschädigung.

C.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 ersucht Rechtsanwalt Dr. B.________ darum,
nachträglich über die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren 2C_621/2019 zu
entscheiden und ihn für dieses mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis besteht die Möglichkeit, auf Gesuch
nachträglich über die unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden und die aus
der Bundesgerichtskasse zu entrichtende Entschädigung festzusetzen, sofern sich
die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist und daher nicht zur
Bezahlung des amtlichen Anwalts verwendet werden kann (Urteile 1F_6/2018 vom
27. Februar 2018 E. 1 und 1F_17/2012 vom 5. September 2012 E. 1 mit weiteren
Hinweisen). Die Eingabe ist als solches Gesuch entgegenzunehmen.

1.2. Rechtsanwalt Dr. B.________ hatte bereits im Hauptverfahren ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Die einschlägigen
Voraussetzungen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) waren damals erfüllt. Das
Bundesgericht ging allerdings davon aus, dass der Anwalt der unentgeltlich
verbeiständeten Partei aus der zugesprochenen Parteientschädigung bezahlt
werden würde.

2.

2.1. Gemäss Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG steht dem Anwalt ein Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, soweit der Aufwand für die
Vertretung nicht aus der zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden
kann. Dies ist nicht nur der Fall, wenn sich die Parteientschädigung als
uneinbringlich erweist, sondern auch dann, wenn die Gegenpartei die von ihr
geschuldete Parteientschädigung mit eigenen Forderungen gegen die unentgeltlich
verbeiständete Partei verrechnet. In beiden Fällen hat der Anwalt der
bedürftigen Partei kein Honorar erhalten, weshalb sein Anspruch gegenüber der
Gerichtskasse bestehen bleibt. Wurde die Entschädigung wie im zu beurteilenden
Fall bereits im Hauptverfahren festgesetzt, kann der Anwalt deren Auszahlung
beantragen (Urteile 1F_17/2012 vom 5. September 2012 E. 1 und 1F_7/ 2012 vom 4.
April 2012 E. 1).

2.2. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
gutzuheissen. Der Gesuchsteller ist für das Hauptverfahren mit Fr. 1'200.-- aus
der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Da Rechtsanwalt Dr. B.________ für das
vorliegende Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, rechtfertigt
es sich nicht, ihm eine zusätzliche Entschädigung zuzusprechen. Es werden keine
Gerichtskosten erhoben.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das erneute Gesuch von Rechtsanwalt Dr. B.________ um unentgeltliche
Verbeiständung im Verfahren 2C_621/2019 wird gutgeheissen.

2.

Rechtsanwalt Dr. B.________ wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers
A.________ im Verfahren 2C_621/2019 bestellt, und es wird ihm hierfür aus der
Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.-- ausgerichtet.

3.

Für das nachträgliche Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine
Entschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar