Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.9/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2D_9/2020

Urteil vom 26. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Solothurn.

Gegenstand

Erlass Gerichtsgebühr,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 6.
Januar 2020 (SGDIV.2019.11).

Erwägungen:

1. 

1.1. A.________ (geb. 1980) war bezüglich der Gemeindesteuer des Kantons
Solothurn, Steuerperiode 2015, an das Steuergericht des Kantons Solothurn
gelangt. Mit Entscheid SGGEM.2018.2 wies dieses den Rekurs ab und auferlegte es
dem Steuerpflichtigen die Kosten des steuergerichtlichen Verfahrens von Fr.
500.--. Der Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft. Der Steuerpflichtige
ersuchte zu einem späteren Zeitpunkt um Revision des Entscheids. Das
Steuergericht schrieb das Revisionsverfahren mit Entscheid SGREV.2018.3 vom 18.
Februar 2019 als erledigt ab. In der Folge unterbreitete der Steuerpflichtige
dem Steuergericht ein auf die Gerichtskosten des seinerzeitigen
Rekursverfahrens beschränktes Erlassgesuch. Das Steuerrekursgericht wies das
Gesuch, u.a. aufgrund fehlender Opfersymmetrie (§ 9 Abs. 2 der Steuerverordnung
Nr. 11 [des Kantons Solothurn] vom 13. Mai 1986 [StV/SO Nr. 11; BGS
614.159.11]), mit Entscheid SGDIV.2019.11 vom 6. Januar 2020 ab. Gemäss
elektronischer Sendungsverfolgung "Track&Trace" der Schweizerischen Post wurde
der Entscheid dem Steuerpflichtigen am 22. Januar 2020 zugestellt.

1.2. Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 unterbreitete der Steuerpflichtige dem
Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Darin schilderte er in
allgemeiner Weise seine Einwände, ohne sich detailliert mit dem angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht erläuterte dem
Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 10. Februar 2020 die gesetzlichen
Voraussetzungen an eine für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschrift (Art. 42
BGG [SR 173.110]) und machte ihn insbesondere darauf aufmerksam, dass bei
Anfechtung eines Erlassentscheids lediglich die Verletzung verfassungsmässiger
Individualrechte gerügt werden könne (Art. 116 BGG). Da die Beschwerdefrist
noch einige Tage lief, lud das Bundesgericht den Steuerpflichtigen ein, seine
Eingabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zu verbessern und den
gesetzlichen Begründungsanforderungen anzupassen. Eine Verlängerung der
gesetzlichen Beschwerdefrist sei hingegen, so das Bundesgericht,
ausgeschlossen.

1.3. Der Steuerpflichtige ergänzte seine Beschwerdeschrift mit Nachtrag vom 21.
Februar 2020 und brachte diesen am Montag, 24. Februar 2020, um 18.15 Uhr zur
Post, wie die Frankatur bezeugt.

Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von
Instruktionsmassnahmen, insbesondere dem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1
BGG), abgesehen.

2.

2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung
und die Beweismittel zu enthalten. Die Begründung hat sich auf den
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Darin ist in
gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Die
Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der
Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts prüft das
Bundesgericht in jedem Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde
überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge-
und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 bzw. - u.a. in Erlassfällen
- Art. 116 und 117 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und
inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE
145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.). Bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik
am vorinstanzlichen Entscheid ist nicht zu hören (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133)
und führt zum Nichteintreten auf die Eingabe (BGE 145 V 161 E. 5.2 S. 167).

2.2. Die erste Eingabe des Steuerpflichtigen vom 7. Februar 2020 erfolgte zwar
fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG), die Vorbringen beschränkten sich aber
hauptsächlich auf die nicht näher belegten Rügen, die Vorinstanz habe
wesentliche Sachumstände unberücksichtigt gelassen und daraus "falsche
Rechtsfolgen" gezogen. Die missliche finanzielle Lage sei, so der
Steuerpflichtige, auch auf das Fehlverhalten verschiedener kantonaler Behörden
und der Einwohnergemeinde zurückzuführen. Ein Erlass käme "insbesondere dem
Kanton und der Einwohnergemeinde" zugute. Weiter ist die Rede von einer
Morddrohung, wobei unklar bleibt, wer wen mit dem Tod bedroht haben soll. Die
Eingabe ans Bundesgericht endet damit, dass er, der Steuerpflichtige, "im
Rahmen [seiner] Möglichkeiten die übrigen Nachweise so rasch als möglich
nachreichen" werde, wozu er um Gewährung einer längeren Frist ersuche.

2.3. Mit diesen pauschalen und knappen Bemerkungen genügt die Eingabe vom 7.
Februar 2020 den gesetzlichen Anforderungen (Art. 83 lit. m in Verbindung mit
Art. 113 ff. und insbesondere Art. 116 BGG) in keiner Weise. Selbst unter
Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die
formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_927/
2019 vom 10. Februar 2020 E. 2.3.2), lässt der Steuerpflichtige jede
Auseinandersetzung mit der zentralen Verfassungsfrage aus. So vermag er
insbesondere nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihren
Überlegungen zur Opfersymmetrie gegen verfassungsmässige Individualrechte
verstossen haben könnte (vorne E. 1.1).

2.4. Mit Blick darauf, dass der angefochtene Entscheid am Mittwoch, 22. Januar
2020, in den Machtbereich des Steuerpflichtigen gelangt war (auch dazu vorne E.
1.1), begann die 30-tägige Rechtsmittelfrist am Donnerstag, 23. Januar 2020, zu
laufen, worauf sie am Freitag, 21. Februar 2020, verstrich. Der
Steuerpflichtige brachte die Beschwerdeergänzung am Montag, 24. Februar 2020,
zur Post (wiederum vorne E. 1.1). Zu diesem Zeitpunkt war die gesetzliche,
nicht erstreckbare Beschwerdefrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) indes bereits
verstrichen (Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG). Die
ergänzenden Darlegungen sind daher von vornherein nicht zu hören.

2.5. Zudem würde auch diese Eingabe den Anforderungen nicht genügen.
Insbesondere wird auch hier nicht dargelegt, inwiefern das für die Vorinstanz
entscheiderhebliche Argument der Opfersymmetrie auf einer willkürlichen
Gesetzesanwendung beruhen soll.

2.6. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung,
weshalb darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Instruktionsrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos wird. Dem Kanton Solothurn, der in seinem amtlichen
Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs.
3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher