Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.3/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2D_3/2020

Urteil vom 10. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Steger,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gebäudeversicherungsanstalt

des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Teilweiser Ausschluss aus der Versicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 16. Dezember 2019 (B 2019/150).

Erwägungen:

1.

Die A.________ AG, Altstätten, ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. xxx
in Altstätten. Dieses Grundstück wurde im Jahr 2012 mit zwei
Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage überbaut. Am 28. Juli 2014 traten
während eines Gewitters in Altstätten sowohl der Stadtbach als auch der
Brendenbach über die Ufer, wodurch Wasser in die Tiefgarage des Grundstückes
Nr. xxx floss und zudem die Kellerräume sowie eine Parterrewohnung geflutet
wurden. Für die bei diesem Ereignis entstandenen Schäden an den Gebäuden der
A.________ AG erbrachte die Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen (GVA)
Versicherungsleistungen in der Höhe von rund Fr. 870'000.--. Mit Verfügung vom
16. Februar 2016 schloss die GVA die beiden Mehrfamilienhäuser sowie die
Tiefgarage und das Gartenhaus auf dem Grundstück Nr. xxx von der
Gebäuderversicherung gegen das Elementarereignis "Hochwasser/Überschwemmung"
aus. Die dagegen von A.________ AG erhobene Einsprache wies die GVA mit
Entscheid vom 15. März 2017 in Bezug auf die beiden Mehrfamilienhäuser und die
Tiefgarage ab; soweit sich die Einsprache auf das Gartenhaus bezog, hiess sie
die Einsprache gut. Mit Entscheid vom 26. Juni 2019 wies der Verwaltungsrat der
GVA den von A.________ AG erhobenen Rekurs ab.

Mit Urteil vom 16. Dezember 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen die von A.________ AG geführte Beschwerde ebenfalls ab.

Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 gelangt A.________ AG an das Bundesgericht und
beantragt für die Beschwerde im Verfahren Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019 (Geschäfts-Nr. B2019/150)
superprovisorisch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde weder ein
Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Gegen verfahrensabschliessende Entscheide einer letzten kantonalen Instanz
auf dem Gebiet kantonaler Gebäuderversicherungen steht grundsätzlich die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a,
Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art.
90 BGG; Urteil 2C_441/2017 vom 23. August 2017 E. 1.1). Gemäss Art. 42 BGG
haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1).
Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form und in gezielter
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Gerügt werden kann die
Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG). Beruht der Entscheid wie
vorliegend auf kantonalem Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134
II 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), welche spezifischer
Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG); namentlich genügt appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid nicht. 

2.2. Der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kommt
grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG). Der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann aber über die
aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere
Anordnung treffen (Art. 103 Abs. 3 BGG). Über die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung hinaus kann der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin von
Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um
den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen
sicherzustellen (Art. 104 BGG). Eine abweichende andere Anordnung über die
aufschiebende Wirkung kann während des bundesgerichtlichen Verfahrens jederzeit
getroffen werden, frühestens nach Eingang der Beschwerde (Anhängigmachung der
Sache; Urteil 2C_1080/2017 vom 28. Dezember 2017 E. 2.3, E. 2.4), spätestens
bis zur Fällung des Endurteils (Art. 61 BGG), mit welchem allfällig getroffene
Massnahmen dahinfallen (JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 28 zu Art. 103 BGG). Vorsorgliche
Massnahmen sind somit erst nach Einreichung der Beschwerde zulässig, was sich
folgerichtig daraus ergibt, dass erst in diesem Zeitpunkt die funktionelle
Zuständigkeit von der Vorinstanz auf die höhere Rechtsmittelinstanz übergeht
(HANSJÖRG SEILER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016,
N. 21 zu Art. 56 VwVG).

2.3. Die als Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 9. Januar 2020 enthält keinen Antrag in der Sache. Sie enthält auch nicht
ansatzweise eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 16. Dezember 2019 und zeigt insbesondere nicht sachbezogen auf, inwiefern
dieser Entscheid Recht verletzen sollte. Die Eingabe vom 9. Januar 2020 kann
somit nicht als (rudimentäre) Beschwerde entgegen genommen werden, sondern ist
ausschliesslich als Gesuch im Sinne von Art. 103 oder Art. 104 BGG zu
qualifizieren, für dessen Behandlung das Bundesgericht funktionell nicht
zuständig ist, solange keine Beschwerde vorliegt. Auf dieses Gesuch ist mangels
funktioneller Zuständigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG durch
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten (Art.
30 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_200/2008 vom 11. März 2008; MARKUS BOOG, Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 29 BGG, N. 1
zu Art. 30 BGG).

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Eingabe vom 9. Januar 2010 wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall