Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.2/2020
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2020
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://10-01-2020-2D_2-2020&lang=de&zoom=&
type=show_document:1810 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2D_2/2020

Urteil vom 10. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Gerichtskostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Abteilungspräsident, vom 3. Dezember 2019
(100.2019.364X3-Z).

Erwägungen:

1. 

1.1. A.________ erhob gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des
Kantons Bern vom 20. September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2019 im Verfahren
100.2019.364X3-Z setzte das Verwaltungsgericht A.________ Frist bis zum 12.
November 2019, um einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 800.-- zu erbringen. Am
12. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht
sinngemäss um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Da er
seinen Antrag nicht näher begründet und mit Beweismitteln belegt hatte,
forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer bis zum 28. November 2019
auf, seine angebliche Prozessarmut nachzuweisen, ansonsten das Gesuch
abgewiesen werde. Da der Beschwerdeführer sich nicht mehr vernehmen liess, wies
das Verwaltungsgericht das Gesuch mit einzelrichterlicher Verfügung vom 3.
Dezember 2019 androhungsgemäss ab. Gleichzeitig setzte es zur Leistung des
offenen Gerichtskostenvorschusses von Fr. 800.-- eine Nachfrist bis zum 16.
Dezember 2019. Für den Fall, dass innerhalb der Nachfrist weder der
Kostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen werde, würde auf die
Beschwerde kostenfällig nicht eingetreten.

1.2. Mit Eingabe vom 2. Januar 2020 (Postaufgabe: 7. Januar 2020) erhebt
A.________ beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt,
die "gesamten auferlegten Kosten" des Verfahrens seien ihm zu erlassen
("Härtefall"). Ansonsten werde um Bezahlung in Raten ersucht. Aufgrund von
"Staatshaftung/Genugtuung/Schadenersatz/Opferhilfe", sei er für die erlittene
materielle und immaterielle Unbill zu entschädigen, dies nach richterlichem
Ermessen.

1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2. 

2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung
und die Beweismittel zu enthalten. Die Begründung hat sich auf den
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Darin ist in
gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Die
Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der
Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts prüft das
Bundesgericht ohnehin nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt
vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 bzw. Art. 116 und 117 BGG). In
der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige
Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.).
Wird eine solche Verfassungsrüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine
Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung
tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Auf bloss allgemein
gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das
Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich in höchst allgemeiner Weise auf einige
Grundrechtspositionen (insbesondere Art. 9 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13
EMRK). Mit seinen kurzen Streiflichtern vermag er der ihm obliegenden
qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht von vornherein nicht zu genügen.
Insbesondere macht er in keiner Weise geltend, die für die unentgeltliche
Rechtspflege erforderlichen Belege schon im vorinstanzlichen Verfahren
beigebracht zu haben. Soweit er dies im bundesgerichtlichen Verfahren
nachzuholen versucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Novenrecht nicht dazu
dienen kann, ein prozessuales Verhalten, das im vorinstanzlichen Verfahren
versäumt wurde, nachzuholen oder die verletzte Mitwirkungspflicht zu heilen
(Urteil 2C_1115/2014 vom 29. August 2016 E. 1.4.1, nicht publ. in: BGE 142 II
488). Zur Höhe des Gerichtskostenvorschusses, den die Vorinstanz bei dieser
Sachlage verfassungsrechtlich einwandfrei anordnen durfte, liegen keinerlei
Ausführungen vor, insbesondere keine, welche die Auslegung und Anwendung des
kantonalen (Ver-fahrens-) Rechts als willkürlich darzustellen vermöchten.

2.3. Ein etwaiges Gesuch um Entrichtung des Kostenvorschusses in Raten wäre an
die Vorinstanz zu richten. Was schliesslich den Entschädigungsanspruch betrifft
("Staatshaftung/Genugtuung/Schadenersatz/Opferhilfe"), so liegt dieser
ausserhalb des Streitgegenstandes. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 2
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22).

2.4. Die Beschwerde enthält, soweit sie sich nicht ausserhalb des
Streitgegenstandes bewegt, offensichtlich keine hinreichende Begründung,
weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. 

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Für das bundesgerichtliche Verfahren hat der Beschwerdeführer kein Gesuch um
Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Dem Kanton
Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Abteilungspräsident, und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher