Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.13/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2D_13/2020

Urteil vom 11. März 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler,

gegen

1. Migrationsamt des Kantons Zürich,

2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 23. Januar 2020 (VB.2019.00644).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1965) ist serbische Staatsangehörige. Sie reiste 1994 im
Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem damaligen Ehemann, mit dem sie
drei Söhne hat. Nach der Ehescheidung im Herbst 1998 heiratete sie 2001 einen
Landsmann; diese Ehe wurde 2008 geschieden. Unabhängig von der zweiten Ehe
wurde ihre Aufenthaltsbewilligung regelmässig zwecks Erwerbstätigkeit oder
Stellensuche verlängert.

1.2. Am 26. März 2018 ersuchte A.________ erneut um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch am
8. Februar 2019 ab und stellte fest, dass die Aufenthaltsbewilligung erloschen
sei. Zudem wies es A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 27. August
2019 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. Januar 2020 ab.

1.3. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 6. März 2020 beantragt
A.________ dem Bundesgericht, es sei festzustellen, dass ihre
Aufenthaltsbewilligung nicht erloschen sei, eventualiter sei die Sache zum
Neuentscheid zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen
verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen
Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die
weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG). Es kann offengelassen werden, ob sich die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer in vertretbarer Weise
auf einen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Anspruch auf Achtung des
Privatlebens berufen könnte (Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK; BGE
144 I 266). Denn die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, die diesen
Anspruch ausdrücklich geltend machen und begründen müsste (Art. 106 Abs. 2
BGG), bringt vor, dass sie keinen Bewilligungsanspruch besitze und deshalb
subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebe.

3.

3.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), was bedeutet, dass
die Beschwerde einer qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit zu
genügen hat (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG). In der
Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte
verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Auf bloss allgemein
gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das
Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).

3.2. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, soweit sie eine Verletzung des
Willkürverbots rügt, weil die Vorinstanz trotz den teilweise nicht leserlichen
Passeintragungen auf eine lange Auslandsabwesenheit geschlossen habe. Denn die
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) kann für sich alleine nicht gerügt
werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - kein Rechtsanspruch auf eine
Bewilligung geltend gemacht wird (BGE 133 I 185). Im Übrigen kann keine Rede
davon sein, dass sich die Vorinstanz lediglich auf die Auslandsaufenthalte
abgestützt hat. Sie hat zusätzlich erwogen, dass die Beschwerdeführerin während
des streitigen Zeitraums in der Schweiz über keine eigene Wohnung verfügt habe,
an der von ihr angegebenen Adresse nicht angemeldet gewesen sei und
widersprüchliche Angaben gegenüber den Behörden verschiedener Kantone gemacht
habe (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Weiter könne die
Beschwerdeführerin für den streitigen Zeitraum keine Erwerbstätigkeit in der
Schweiz belegen, während sich in den Akten Hinweise auf eine Geschäftstätigkeit
in Serbien befinden (vgl. E. 3.5 des angefochtenen Urteils). Mit diesen
Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einmal ansatzweise auseinander.

3.3.

3.3.1. Was die Gehörsverletzung betrifft, so ist die Beschwerdeführerin zu
dieser Rüge trotz fehlendem Bewilligungsanspruch grundsätzlich berechtigt;
nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung
des Sachentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des
angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen
sei oder sich nicht mit sämtlichen Argumenten auseinandersetze, oder dass die
Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der
Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonst wie willkürlich
festgestellt oder Beweisanträge seien wegen willkürlicher antizipierter
Beweiswürdigung abgelehnt worden (sog. STAR-Praxis, vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S.
308; Urteil 2D_21/2019 vom 3. Juni 2019 E. 3.1).

3.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt lediglich, die Vorinstanz habe
offengelassen, ab welchem Zeitpunkt sie die Aufenthaltsbewilligung als
erloschen betrachte, und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Zu dieser Rüge
ist sie nach den vorherigen Ausführungen ebenfalls nicht befugt, weil sie im
Ergebnis auf eine nicht zulässige Überprüfung des Sachentscheids abzielt. Im
Übrigen kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz diese Frage
offengelassen habe. Aus dem angefochtenen Urteil (vgl. E. 3.6) ergibt sich
ausdrücklich, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin zwischen
Januar 2015 und Juli 2017 nicht (mehr) in der Schweiz befunden habe.

3.4. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich weder zulässige
Rügen noch eine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren
nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 117
BGG).

4.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger