Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.93/2020
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2020
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://09-03-2020-2C_93-2020&lang=de&zoom=
&type=show_document:1857 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_93/2020

Urteil vom 9. März 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Beusch,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 4. Dezember 2019 (SB.2019.00087).

Sachverhalt:

A.

Im Handelsregister des Kantons Zug ist unter der Firma "B.________ AG" eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________ eingetragen. Gemäss
Handelsregistereintrag bezweckt die Gesellschaft das Erbringen von
Dienstleistungen aller Art insbesondere in den Bereichen nationales und
internationales Steuerrecht, Finanz- und Rechnungswesen nach nationalen und
internationalen Standards, Secondments im In- und Ausland, Unternehmensberatung
zu steuerlichen Prozessen und internem Kontrollsystem, Transferpreise, Vorsorge
und Treuhand. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug setzte den
Vermögenssteuerwert je Aktie dieser Gesellschaft für das Jahr 2012 auf Fr.
62'600.-- fest, reduzierte den massgebenden Betrag jedoch auf Einsprache der
Gesellschaft hin auf Fr. 39'100.--.

Geschäftsführerin und Inhaberin aller 100 Namenaktien der B.________ AG war im
Jahre 2012 die 1969 geborene A.________ mit steuerrechtlichem Wohnsitz in
V.________ ZH.

B.

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 setzte das Kantonale Steueramt Zürich das
steuerbare Vermögen von A.________ für das Jahr 2012 auf Fr. 7'773'000.-- fest,
wobei es von einem Steuerwert der Beteiligung von Fr. 6'260'000.-- ausging. Auf
Einsprache der Steuerpflichtigen hin setzte das Kantonale Steueramt das
steuerbare Vermögen mit Entscheid vom 10. Mai 2018 auf Fr. 5'423'000.-- herab,
wobei sie nunmehr als Wert der Beteiligung den Betrag von Fr. 3'919'782.--
ansetzte.

Den von A.________ hiegegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juli 2019 ab.

Mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde ab.

C.

Mit Beschwerde beim Bundesgericht beantragt A.________ sinngemäss, es sei unter
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids vom 4. Dezember 2019 das steuerbare
Vermögen gemäss der von ihr eingereichten Steuererklärung festzusetzen, mithin
der Steuerwert der Beteiligung an der B.________ AG auf Fr. 170'776.--
festzusetzen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
diese den zuständigen Sitzkanton Zug auffordere, den Steuerwert der Aktien der
B.________ AG alleine gestützt auf den Substanzwert neu zu bestimmen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario
, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1
BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]). 

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).

1.3. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung
verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur
nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und
ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde ist
daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein
sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV
500 E. 1.1 S. 503).

2.

Streitig ist das steuerbare Vermögen für die Vermögenssteuern 2012. Zu prüfen
ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es den Wert der von
der Beschwerdeführerin gehaltenen 100 %-igen Beteiligung an der B.________ AG
auf Fr. 3'919'782.-- festsetzte.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt unter mehreren Aspekten eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs.

3.1. Die Vorinstanz habe behauptet, mit der Beschwerde seien weitere Beilagen
eingereicht worden, die wegen des Novenverbots unzulässig seien, ohne im
einzelnen zu begründen, inwiefern Noven vorliegen sollen; sämtliche Akten seien
schon vor den unteren Instanzen eingereicht worden. Wenn es sich so verhält,
wie die Beschwerdeführerin vorbringt, kann sie aber durch die Nichtbeachtung
der nicht vorhandenen Noven von vornherein nicht benachteiligt worden sein.

3.2. Sie habe vor Steuerrekursgericht nur eine dreitägige Frist zur
Stellungnahme auf die Rekursantwort des Steueramts gehabt, weshalb sie eine
Fachmitteilung betreffend Unternehmensbewertung nicht habe einbringen können.
Die Vorinstanz hat indessen u.a festgestellt, dass die Rekursantwort ohne
weitergehende Ausführungen lediglich die Abweisung des Rekurses beantragte (E.
2.3 des angefochtenen Entscheids). Eine Replik dazu war demnach möglich, auch
wenn die Replikfrist kurz bemessen war.

3.3. Die Vorinstanz habe willkürlich und aktenwidrig unterstellt, sie - die
Beschwerdeführerin - habe in dem im Kanton Zug geführten Bewertungsverfahren
Parteistellung gehabt oder doch als Geschäftsführerin der Gesellschaft sich
äussern können; das treffe nicht zu und das Bewertungsverfahren in Zug sei
unter Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt worden. Soweit das Vorbringen
die angebliche Verletzung durch die Steuerverwaltung des Kantons Zug gegenüber
der B.________ AG betrifft, ist dies nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
Die Zürcher Behörden sind nicht verantwortlich für eine allfällige
Gehörsverletzung durch die zugerischen Behörden. Die Festsetzung des
Steuerwerts der Gesellschaft durch die Steuerbehörden des Kantons Zug ist für
die Zürcher Behörden nicht verbindlich, woran auch der Umstand nichts zu ändern
vermag, dass die Behörden des Kantons Zürich im Ergebnis von demselben
Steuerwert ausgingen (vgl. das die Vermögenssteuern 2011 derselben
Beschwerdeführerin betreffende Urteil 2C_277/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3).

4.

Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) unterliegt der Vermögenssteuer
das gesamte Reinvermögen, bewertet zum Verkehrswert, wobei der Ertragswert
angemessen berücksichtigt werden kann. Die Bewertung zum Verkehrswert ist für
die Kantone bindend. Nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist,
schreibt das Steuerharmonisierungsgesetz indessen nicht vor. Ebenso wenig wird
die Kann-Vorschrift der angemessenen Berücksichtigung des Ertragswertes näher
geregelt. Den Kantonen steht daher ein weiter Gestaltungsspielraum offen (BGE
134 II 207 E. 3.6 S. 214, mit Hinweisen). In dem Umfang, als das
Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen bewusst einen Handlungsspielraum
belässt, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf die Frage,
ob die Vorinstanzen bei Anwendung und Konkretisierung der kantonalen
Steuerordnung gegen Bundesverfassungsrecht, insbesondere gegen das
Willkürverbot verstossen haben (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210).

5.

Das kantonale Gericht setzte den Wert der von der Beschwerdeführerin gehaltenen
100 %-igen Beteiligung an der B.________ AG auf Fr. 3'919'782.-- fest, wobei es
aufgrund des starken Personenbezugs der Gesellschaft den Steuerwert mit dem
Mittelwert zwischen Ertrags- und Substanzwert gleichsetzte. Diese
Vorgehensweise orientierte sich an der Empfehlung der Schweizerischen
Steuerkonferenz im Kommentar zum Kreisschreiben Nr. 28 und wurde - allerdings
für das Steuerjahr 2011 - vom Bundesgericht in dem dieselbe Beschwerdeführerin
betreffenden Urteil 2C_277/2018 vom 6. Mai 2019 bestätigt. Neue Aspekte, welche
für das vorliegend streitige Jahr 2012 eine abweichende Beurteilung
rechtfertigen würden, werden von der Beschwerdeführerin keine dargetan.
Insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus den im vorinstanzlichen
Verfahren neu eingereichten Unterlagen. Damit kann auch offenbleiben, ob die
Nichtberücksichtigung dieser Unterlagen durch das kantonale Gericht aus
formellen Gründen allenfalls bundesrechtswidrig war. Die Beschwerde der
Steuerpflichtigen ist abzuweisen.

6.

Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Der Beschwerdeführerin sind demnach die
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in
seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68
Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Nabold