Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.78/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_78/2020

Urteil vom 24. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Gegenstand

Einreiseverbot,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
VI, vom 16. Januar 2020 (F-172/2020).

Erwägungen:

1.

1.1. A.A.________ ist spanischer Staatsangehöriger. Er wurde seit 2012 in der
Schweiz dreimal verurteilt, zuletzt mit Entscheid vom 21. August 2015 zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren, einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen und
einer Busse unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Angriffs,
Raubs, versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung,
Drohung, versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Sachbeschädigung, Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeit.

1.2. Das Amt für Migration der Stadt Biel widerrief am 22. November 2017 die
Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und wies ihn weg. Der entsprechende
Entscheid ist rechtskräftig. Am 9. Dezember 2019 erliess das SEM ein
zehnjähriges Einreiseverbot, welches A.A.________ beim Bundesverwaltungsgericht
anfocht. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 entschied die
Instruktionsrichterin am Bundesverwaltungsgericht, dem Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung zu entsprechen; sie lehnte es hingegen ab, die aufschiebende
Wirkung wieder herzustellen. Die Trennung von seinen Familienangehörigen in der
Schweiz beruhe - so ihre Begründung - nicht auf der angefochtenen
Einreisesperre, sondern dem rechtskräftigen Entzug der
Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung.

1.3. Aus der Verfügung der Instruktionsrichterin ergibt sich, dass A.A.________
am 24. Januar 2020 nach Spanien ausgeschafft werden sollte (bzw. inzwischen
offenbar wurde). Seine Mutter gelangte für sich und ihren Sohn am 22./23.
Januar 2020 in diesem Zusammenhang mit dem Antrag an das Bundesgericht, ihrer
Eingabe aufschiebende Wirkung beizulegen und (sinngemäss) die Ausschaffung
ihres Sohnes zu verhindern. Die Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung machte sie am 24. Januar 2020 darauf aufmerksam, dass die Eingabe
nicht unterschrieben sei, sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht
genügen dürfte und die aufschiebende Wirkung sich nur auf die Einreisesperre
beziehe, jedoch nicht auf den rechtskräftigen Widerrufsentscheid und die damit
verbundene Wegweisung. Da die Beschwerdefrist noch laufe, könnten sie die
Mängel gegebenenfalls (noch) beheben. Die Beschwerdeführer reichten in der
Folge - mit einer eigenhändigen Unterschrift auf der Beschwerde und auf dem
Briefumschlag - ihre Beschwerdeschrift und die Beilagen erneut (inhaltlich
unverändert) ein.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften an das
Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung
muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
beziehen. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw.
Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Vorgaben nicht: Gegenstand des
Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet das gegen den
Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot vom 9. Dezember 2019. Der
Zwischenentscheid der Instruktionsrichterin, womit diese das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ablehnte, bezieht sich hierauf.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung
sind indessen rechtskräftig. Die Beschwerdeführer setzen sich nicht mit dem
Inhalt des angefochtenen Zwischenentscheids auseinander, sondern versuchen -
durch die Darlegung ihrer Situation - den rechtskräftigen Bewilligungsentzug
und die Wegweisung infrage zu stellen. Sie gehen nicht auf die
Interessenabwägung der Instruktionsrichterin ein, aufgrund derer sie zum
Schluss gekommen ist, die aufschiebende Wirkung nicht wieder herzustellen.

2.3. Da die Eingabe der Beschwerdeführer offensichtlich keine sachbezogene
Begründung enthält, ist auf ihre Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG durch den Präsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten.
Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es
sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Staatssekretariat für
Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar