Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.74/2020
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2020
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://23-01-2020-2C_74-2020&lang=de&zoom=
&type=show_document:1805 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_74/2020

Urteil vom 23. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2017,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom
21. November 2019

(7W 19 61/7W 1962).

Erwägungen:

1. 

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) erhob am 23. September 2019
Beschwerden gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung des Kantons
Luzern betreffend die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Luzern sowie die
direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019
forderte das Kantonsgericht des Kantons Luzern den Steuerpflichtigen auf, bis
zum 6. November 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten,
ansonsten auf die Beschwerden unter Kostenfolgen nicht eingetreten werde. Der
Steuerpflichtige kam der Vorschusspflicht nicht nach, weshalb das
Kantonsgericht, 4. Abteilung, mit Verfügung 7W 19 61 / 7W 19 62 vom 21.
November 2019 androhungsgemäss auf die Sache nicht eintrat und dem
Steuerpflichtigen die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegte.

1.2. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 gelangte der Steuerpflichtige an das
Kantonsgericht. In seinem kurzen handschriftlichen Brief bezog er sich auf die
Gerichtskosten von Fr. 200.-- und machte er sinngemäss geltend, eine bestimmte
(unleserliche) Person solle die Rechnung doch "selber bezahlen". Er bitte um
Gerechtigkeit, sonst sei dies ein Fall für die Zeitung "Blick". Er habe sich in
derselben Angelegenheit schon an die örtliche Stadtverwaltung gerichtet, ohne
aber auf sein Schreiben (vom 18. Dezember 2019) eine Antwort zu erhalten. Das
Kantonsgericht überwies die Eingabe vom 8. Januar 2020 mit Schreiben vom 21.
Januar 2020 an das Bundesgericht.

1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2. 

2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung
und die Beweismittel zu enthalten. Die Begründung hat sich auf den
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor
Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar
eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud)
werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). In der Begründung ist
in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Die
Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der
Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts prüft das
Bundesgericht in jedem Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde
überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge-
und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist
daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt
worden sein sollen (BGE 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.). Auf bloss allgemein
gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das
Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

2.2. Der Eingabe vom 8. Januar 2020 lässt sich zwar ein Beschwerdewille, in
keiner Weise aber eine hinreichende Begründung entnehmen. Die Vorinstanz war
aufgrund dessen auf die Beschwerden nicht eingetreten, weil der
Steuerpflichtige der ihm auferlegten Kostenvorschusspflicht nicht nachgekommen
war, obwohl ihm für diesen Fall das Nichteintreten angedroht worden war. Der
Steuerpflichtige bringt weder vor, die Frist gewahrt zu haben, noch macht er
geltend, durch die angefochtene Verfügung in seinen verfassungsmässigen
Individualrechten verletzt worden zu sein. Soweit er sich überhaupt äussert,
gehen seine Ausführungen am Streitgegenstand vorbei.

2.3. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt,
weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden
(Urteil 2C_1006/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 2.3), enthält die Beschwerde
offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG).

3. 

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Luzern, der in seinem
Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs.
3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher