Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.73/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_73/2020

Urteil vom 17. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Stationäre Forensische
Therapie.

Gegenstand

Massnahmenvollzug,

Gewährung unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 10. Januar 2020 (VB.2019.00784).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ befindet sich in einer stationären therapeutischen Massnahme.
Seit dem 26. März 2019 wird diese in der Psychiatrischen Universitätsklinik
Zürich vollzogen. Ihm wurden mehrmals Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt;
teilweise wurden solche auch vollzogen. Der Spitalrat wies die hiergegen
eingereichten Rekurse am 31. Oktober 2019 ab, soweit er darauf eintrat.

1.2. Mit Schreiben vom 21. November 2019 gelangte A.________ hiergegen an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses stellte fest, dass die Beschwerde
nicht genügend begründet sei, gab ihm aber Gelegenheit, seine Eingabe innerhalb
der Beschwerdefrist noch zu verbessern. A.________ ergänzte in der Folge sein
Schreiben. Da auch dieses den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu
genügen vermochte, trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 10. Januar
2020 auf seine Eingabe nicht ein.

1.3. A.________ gelangte hiergegen am 18. Januar 2020 an das Bundesgericht mit
dem Antrag, ihn sofort aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen. Er kritisiert
die Art seiner Behandlung. Die Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
teilte ihm am 23. Januar 2020 mit, dass seine Eingabe nicht sachbezogen
begründet sei. Er könne jedoch sein Schreiben während der Dauer der
Beschwerdefrist noch den gesetzlichen Anforderungen anpassen. Am 12. Februar
2020 reichte er eine Ergänzung zu seinem ersten Schreiben ein.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften an das
Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung
muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
beziehen. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw.
Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in
einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig,
was grundsätzlich die beschwerdeführende Person zu rügen und zu belegen hat
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E.
1.3 S. 351 f.).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen gesetzlichen Vorgaben nicht:
Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet ausschliesslich das
Nichteintreten der Vorinstanz auf die Eingaben von A.________. Hiermit setzt
sich dieser in seiner Eingabe an das Budnesgericht nicht auseinander. Er
kritisiert in all seinen Schreiben, seine persönliche Situation in der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass
das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsinstanz ist, welche in den
eingereichten Akten nach irgendwelchen Rechtsverletzungen suchen kann. Da die
Beschwerde offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung enthält, ist mit
Entscheid des Präsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG darauf
nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG) und keine Parteientschädigungen (Art. 68 Abs. 3 BGG)
zuzusprechen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar