Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.65/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_65/2020

Urteil vom 18. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Brunner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokatin Cinzia Santo,

gegen

Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand

Vorbereitungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 10. Dezember 2019 (860 19 328).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1998, 1999 oder 2000) ist afghanischer Staatsangehöriger.
Am 4. Januar 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein
Asylgesuch. Das Asylgesuch harrt beim Staatssekretariat für Migration (SEM)
nach wie vor einer Entscheidung.

A.b. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A.________
verschiedentlich strafrechtlich belangt:

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 16.
Oktober 2017 wegen sexueller Belästigung und Beschimpfung zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen (bei einer Probezeit von zwei
Jahren) sowie zu einer Busse von Fr. 500.--; ein weiteres Mal verurteilte sie
ihn mit Strafbefehl vom 25. September 2018 wegen einfacher Körperverletzung und
Beschimpfung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen (bei
einer Probezeit von drei Jahren) sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Beide
Strafbefehle traten unangefochten in Rechtskraft.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ sodann am 15.
August 2019 wegen Vergewaltigung, versuchter schwerer Körperverletzung,
Freiheitsberaubung, mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung, Drohung,
mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanalge,
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfacher Übertretung
des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
(BetmG; SR 812.121) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten und -
unter Einbezug der nunmehr für vollziehbar erklärten früheren Geldstrafen - zu
einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr.
1'800.--. Überdies verwies es A.________ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB
für acht Jahre des Landes und verpflichtete ihn dazu, dem Opfer eine
Genugtuungszahlung von Fr. 14'000.-- zu leisten. Gegen dieses Urteil des
Strafgerichts ist gegenwärtig ein Berufungsverfahren beim Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt hängig.

B.

Parallel zur Eröffnung des Strafurteils am 15. August 2019 verfügte das
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, dass A.________ bis zum 7. Dezember 2019
in Sicherheitshaft zu bleiben habe. Kurz vor dem Ende der Sicherheitshaft wurde
A.________ am 6. Dezember 2019 vom Amt für Migration und Bürgerrecht des
Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: AfMB) ein Haftbefehl für die
Vorbereitungshaft eröffnet. Am 7. Dezember 2019 wurde er aus der
Sicherheitshaft entlassen und vom AfMB ausländerrechtlich festgenommen.

Nach Durchführung einer Verhandlung bestätigte die Einzelrichterin des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
(nachfolgend: das Kantonsgericht) mit Urteil vom 10. Dezember 2019 die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der angeordneten Haft.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Januar 2020
gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils
des Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2019. Er ersucht um sofortige Entlassung
aus der Vorbereitungshaft und Ausrichtung einer Entschädigung für die zu
Unrecht ausgestandene Vorbereitungshaft. Eventualiter sei das AfMB anzuweisen,
Ersatzmassnahmen anzuordnen.

Prozessual ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in Person seiner Rechtsvertreterin.

Das AfMB beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht und das SEM
verzichten auf Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 7.
Februar 2020 an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine ausländerrechtliche
Zwangsmassnahme ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht zulässig (Art. 82 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 89
Abs. 1 BGG; Urteile 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019; 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018
E. 1). Weil mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft ein
schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit verbunden ist, kommt dem
entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint
nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der
Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 142 I 135 E.
1.1.3 S. 139 f.; 135 II 94 E. 5.5 S. 101 f.; Urteil 2C_466/2018 vom 21. Juni
2018 E. 1.1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42
und Art. 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89
Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten.

2.

2.1. Nach Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG kann die zuständige kantonale Behörde einen
Ausländer ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
während der Vorbereitung des Entscheides über die Aufenthaltsbewilligung zur
Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens für höchstens sechs
Monate in Haft nehmen, wenn er andere Personen ernsthaft bedroht oder an Leib
und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder
verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG [bis zum 1. Januar 2019: AuG];
SR 142.20).

2.2. Der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG bezweckt in erster Linie die
Sicherstellung des Vollzugs einer allfälligen aufenthaltsbeendenden
Entfernungsmassnahme, umfasst daneben aber auch ein sicherheitspolizeiliches
Element: Wer Dritte durch seine Handlungen ernsthaft bedroht oder an Leib und
Leben erheblich gefährdet, bei dem besteht - so die bundesrätliche Botschaft
(zu Art. 13a lit. e AuG: Botschaft vom 22. Dezember 1993 zur Bundesgesetz über
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, BBl 1994 I 305 ff. dort S. 322 f.) -
"typischerweise" auch die Gefahr, dass er sich ohne administrative Festhaltung
dem Vollzug des aufenthaltsbeendenden Entscheids bzw. dem entsprechenden
Verfahren entziehen wird ("objektivierter" Haftgrund). Eigentliches Ziel des
Haftgrunds ist es mithin, den Vollzug der aufenthaltsbeendenden Massnahme
sicherzustellen (Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK); als Nebenfolge und Konsequenz
daraus können weitere Delikte während der Dauer des Verfahrens verhindert
werden (vgl. das Urteil 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.2.1; BBl 1994 I 322
f.). 

2.3. Der Haftgrund der Bedrohung und der Gefährdung an Leib und Leben dient
nicht in erster Linie strafprozessualen Sicherungszwecken; hierfür steht die
Sicherheitshaft zur Verfügung, soweit deren Voraussetzungen gegeben sind. Die
gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG angeordnete Haft muss vielmehr prioritär
der Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung bzw. der Landesverweisung dienen
(vgl. E. 2.2 hiervor), andernfalls widerspricht sie den Vorgaben von Art. 5
Ziff. 1 lit. f EMRK (Erfordernis der "Zweckgebundenheit"; vgl. GREGOR CHATTON/
LAURENT MERZ, in: Nguyen/Amarelle [Editeurs], Code annoté de droit des
migrations, Vol. II, Loi sur les étrangers, 2017, N. 30 zu Art. 75 Letr;
ANDREAS ZÜND, in: Spescha u.a. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl.
2019, N. 11 zu Art. 75 AIG; kritisch: MARTIN BUSINGER, Ausländerrechtliche
Haft, Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, 2015 S. 175 ff.; TARKAN GÖKSÜ, in: Caroni
u.a. [Hrsg.], SHK AuG, Bern 2010, N. 20 zu Art. 75 AuG).

2.4. Als "erhebliche Gefährdung von Leib und Leben" (vgl. Art. 75 Abs. 1 lit. g
AIG) gelten nach der Rechtsprechung namentlich strafbare Handlungen gegen Leib
und Leben (Art. 111 ff. StGB), gegen die Freiheit (Art. 180 ff. StGB) und -
zumindest teilweise - gegen die sexuelle Integrität (Art. 189 ff. StGB). Das
Kriterium der "Erheblichkeit" setzt voraus, dass mehr als bloss ein Tatverdacht
vorliegt; der Betroffene muss "strafrechtlich verfolgt" oder "verurteilt worden
sein". Die Erheblichkeit der Gefährdung von Leib und Leben muss sodann im
Einzelfall geprüft werden, auch wenn der Gesetzgeber vermutungsweise davon
ausgeht, dass wer straffällig geworden ist, eher dazu neigt, sich allgemein den
behördlichen Anordnungen zu widersetzen (vgl. E. 2.2 hiervor). Delikte mit
Bagatellcharakter genügen für die Anwendung des Haftgrunds von Art. 75 Abs. 1
lit. g AIG nicht. Dieser entfällt zudem, wenn im Rahmen einer pflichtgemässen
Prognose aufgrund klarer Anhaltspunkte auf ein künftiges Wohlverhalten
geschlossen werden kann (keine Rückfallgefahr; Urteile 2C_304/2012 vom 1. Mai
2012 E. 2.2.1 und 2A.480/2003 vom 26. August 2004 E. 4; vgl. CHATTON/MERZ,
a.a.O., N. 32 f. zu Art. 75 AuG; ZÜND, a.a.O., N. 11 zu Art. 75 AIG; GÖKSÜ,
a.a.O. N. 21 f.; THOMAS HUGI YAR, § 10 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in:
Uebersax u.a., [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2008, N. 10.71-10.73). Die
absehbare Rückfallgefahr und die entsprechenden künftigen Taten müssen den
Schluss zulassen, dass der Betroffene beim Vollzug der Wegweisung oder der
strafrechtlichen Landesverweisung nicht kooperieren bzw. sich dem
entsprechenden Verfahren entziehen wird (vgl. BUSINGER, a.a.O, S. 178).

2.5. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, den Behörden sei es
vorliegend lediglich um eine verkappte Verlängerung der strafprozessualen
Sicherheitshaft gegangen; damit liege ein Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f
EMRK vor. Auch seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der
Vorbereitungshaft nicht erfüllt.

2.5.1. Es trifft zu, dass das Appellationsgericht Basel-Stadt die gegen den
Beschwerdeführer bis zum 7. Dezember 2019 verhängte Sicherheitshaft nicht mehr
verlängert hat, obschon im Berufungsverfahren betreffend das Urteil des
Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. August 2019 noch kein Entscheid
vorlag; die Nichtverlängerung der Sicherheitshaft lag darin begründet, dass die
bisherige Haftdauer in grosse zeitliche Nähe zur erstinstanzlich unbedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten gerückt war. Dass die
strafprozessualen Anforderungen der Sicherheitshaft nicht mehr gegeben waren,
hinderte das AfBM als für die allfällige Wegweisungsmassnahme unbestritten
zuständige Migrationsbehörde jedoch für sich genommen nicht daran, die
Anordnung einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme zu prüfen (vgl. Urteil
2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2.2). Ob die Haftvoraussetzungen (Art. 75 Abs.
1 lit. g AIG) gegeben waren, ist eine andere - sogleich zu erörternde - Frage.

2.5.2. Mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falls ist die Vorinstanz
diesbezüglich zutreffend davon ausgegangen, dass vom Beschwerdeführer eine
erhebliche Gefährdung von Leib und Leben (Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) ausgeht:
Der Beschwerdeführer wurde innert kürzester Zeit drei Mal strafrechtlich
belangt. Zwei Verurteilungen gehen auf sexuelle Übergriffe zurück, wobei
insbesondere der erstinstanzlich bestätigte Vergewaltigungsvorwurf überaus
schwer wiegt. Der Strafbefehl vom 25. September 2018 beruht sodann darauf, dass
der Beschwerdeführer einer Person einen Faustschlag ins Gesicht verpasst und
dadurch das Nasenbein gebrochen hat. Die Gewaltbereitschaft des
Beschwerdeführers hat sich damit nicht nur in gewalttätigen Übergriffen
gegenüber seiner Ex-Freundin manifestiert, sondern kam auch gegenüber
Drittpersonen zum Ausdruck; mit Blick auf die Legalprognose kann der
Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nichts daraus ableiten, dass er sich
von seiner Ex-Freundin mittlerweile emotional distanziert hat. Nicht
zielführend ist auch seine Kritik an den Entscheiden der Strafbehörden: Soweit
er mit den Strafbefehlen nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er die
Möglichkeit gehabt, diese auf dem Rechtsmittelweg anzufechten. Es besteht für
das Bundesgericht in einer Konstellation wie der vorliegenden kein Anlass, die
Entscheide der Strafbehörden in Frage zu stellen und eigene Feststellungen zu
treffen.

2.5.3. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist ernstlich zu bezweifeln, dass
der Beschwerdeführer künftig mit den Behörden kooperieren wird. Er hat innert
kürzester Zeit mehrfach - und teilweise schwerwiegend - delinquiert. Indem er
trotz zweier bedingter Geldstrafen weiterhin strafrechtlich in Erscheinung
trat, gab er zu erkennen, dass behördliche Anordnungen ihn nicht zu
beeindrucken vermögen. Daraus ergibt sich die Gefahr, dass er sich ohne
Administrativhaft dem Vollzug eines allenfalls aufenthaltsbeendenden Entscheids
des SEM entziehen wird; der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG ist damit
vorliegend klarerweise gegeben. Im Vorgehen der Vorinstanz ist keine
Zweckentfremdung des Instituts der Vorbereitungshaft zu erkennen; eine
Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK liegt nicht vor. Sollte der
Beschwerdeführer in dem derzeit vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt
hängigen Berufungsverfahren vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen
werden, wäre das Vorliegen des Haftgrunds Haftgrunds allerdings unter Umständen
neu zu beurteilen.

3.

3.1. Die Vorbereitungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die
Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund
sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und
zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (zur Ausschaffungshaft:
BGE 133 II 1 E. 5.1 S. 5 und unpublizierte E. 7; 126 II 439 E. 4 S. 440 ff.;
Urteil 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1; zur Durchsetzungshaft: BGE 134 I
92 E. 2.3.2 S. 97; 133 II 97 E. 2.2 S. 100).

3.2. Unter dem Gesichtspunkt der Eignung ist vorauszusetzen, dass die
angeordnete Vorbereitungshaft die Durchführung eines allfälligen
Wegweisungsverfahrens tatsächlich sicherstellen kann. Dies ist nicht (mehr) der
Fall, wenn triftige Gründe darauf schliessen lassen, eine allfällige Weg- oder
Ausweisung werde trotz behördlicher Bemühungen nicht in einem dem konkreten
Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden können (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S.
61 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat diesfalls als unzulässig zu gelten und
ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG (rechtliche oder tatsächliche
Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung) zu beenden.

Angesichts des Umstands, dass das Asylgesuch des aus Afghanistan stammenden
Beschwerdeführers seit mehr als vier Jahren pendent ist, kann man vorliegend
mit guten Gründen die Frage aufwerfen, ob innerhalb der maximalen Haftdauer von
sechs Monaten (Art. 75 Abs. 1 AIG) realistischerweise damit gerechnet werden
kann, dass eine rechtskräftige Wegweisungsanordnung vorliegen wird.
Diesbezüglich ist jedoch zum einen festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug
nach Afghanistan (und insbesondere in die Region Kabul) vom
Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Praxis unter begünstigenden Umständen
als zulässig und zumutbar beurteilt wird (vgl. Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, E. 8.4). Ob im
Falle des Beschwerdeführers begünstigende Umstände vorliegen, und er in die
Region Kabul (Jalalabad) zurückkehren kann, wird das SEM zu entscheiden haben;
jedenfalls liegt es im Bereich des Möglichen, dass sein Asylgesuch abschlägig
beurteilt und der Wegweisungsvollzug angeordnet wird. Im Übrigen liegt es auch
im Bereich des Möglichen, dass dies bis Anfang Mai 2020 geschehen wird. Zu
konstatieren ist diesbezüglich, dass das SEM nach den Feststellungen der
Vorinstanz das Asylverfahren nunmehr prioritär behandelt und eine zweite
Befragung für Januar 2020 angesetzt hat. Den Entscheid des SEM wird der
Beschwerdeführer zwar beim Bundesverwaltungsgericht anfechten können; der
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wird jedoch endgültig sein (vgl. Art.
83 lit. d BGG). Ein rechtzeitiger Entscheid erscheint in diesem Sinne durchaus
möglich, wenn die zuständigen Behörden der Behandlung des Asylverfahrens des
Beschwerdeführers die erforderliche Priorität einräumen. Damit ist die
Vorbereitungshaft vorliegend geeignet, den Vollzug der möglichen Wegweisung des
Beschwerdeführers sicherzustellen.

3.3. Die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung setzt weiter eine Abwägung
zwischen öffentlichen und privaten Interessen voraus (vgl. Urteil 2C_791/2008
vom 25. November 2008 E. 2.5; EGMR-Urteil vom 2. Dezember 2010 Jusic gegen die
Schweiz [Nr. 4691/06], §§ 68 ff. zur Anordnung der Inhaftierung "auf die
gesetzlich vorgeschriebene Weise"). Art. 64e lit. a AIG (in der Fassung vom 18.
Juni 2010) sieht in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgebots zur
Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung als mildere
Massnahmen etwa vor, dass die zuständige Behörde die ausländische Person nach
der Eröffnung der erstinstanzlichen Wegweisungsverfügung oder Landesverweisung
statt einer Inhaftierung verpflichten kann, sich regelmässig bei einer Behörde
zu melden (vgl. DANIÈLE REVEY, in: Nguyen/Amarelle [Editeurs], Code annoté de
droit des migrations, Volume II: Loi sur les étrangers [LEtr], N. 2 u. 3 zu
Art. 64e LEtr; MARC SPESCHA, in: Spescha u.a.. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5.
Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 64e AuG); denkbar ist allenfalls auch die Anordnung
einer Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder die Hinterlegung der
Reisepapiere bzw. die Pflicht, eine angemessene finanzielle Sicherheit zu
leisten.

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe an der Verhandlung deutlich
bekundet, dass eine Rückkehr nach Afghanistan für ihn nicht in Frage komme.
Überdies habe er schon durch seine Delinquenz zu erkennen gegeben, dass er sich
von behördlichen Anordnungen nicht beeindrucken lasse (vgl. hierzu auch E.
2.5.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund bestehe eine grosse Gefahr, dass der
Beschwerdeführer sich in Freiheit einer allfälligen Wegweisungsanordnung
entziehen werde, etwa indem er sich ins Ausland absetzen könnte. Daran ändere
auch nichts, dass seine Schwester in der Schweiz wohne und ihn bei sich
aufnehmen wolle. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern die
Durchführung einer allfälligen Wegweisungsanordnung auch mit einem milderen
Mittel (etwa einer Meldepflicht oder einer Eingrenzung) sichergestellt werden
könne.

Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor, was diese
überzeugende Würdigung der Vorinstanz in Frage stellen könnte.

4.

Das angefochtene Urteil ist nach dem Gesagten bundes- und völkerrechtlich nicht
zu beanstanden; die von der Vorinstanz bestätigte Vorbereitungshaft ist
rechtmässig. Es besteht damit auch kein Anlass für eine Entschädigung des
Beschwerdeführers. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erweist sich in allen Punkten als unbegründet.

5.

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Verfahren vor Bundesgericht
die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

5.1. Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der
Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, bestellt es der Partei einen Anwalt (Art. 64 Abs. 2 BGG).

5.2. Bedürftigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Gesuchsteller
die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann,
wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt. Als aussichtslos gelten jene Prozessbegehren, deren
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgeblich ist, ob sich
eine vernünftige, nicht mittellose Partei ebenfalls zur Beschwerde entschlossen
hätte. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet
(BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3).

5.3. Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten ohne
Weiteres auszugehen. Die Beschwerde ist in ihrer Gesamtheit nicht als
offensichtlich unbegründet und aussichtslos zu bezeichnen (vgl. namentlich E.
3.2 hiervor zur Dauer des Asylverfahrens). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann demnach entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dem Beschwerdeführer wird Advokatin Cinzia Santo, Basel, als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigegeben; diese wird für das bundesgerichtliche Verfahren
mit insgesamt Fr. 2'759.25 aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner