Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.58/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_58/2020

Urteil vom 21. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer.

Gegenstand

Mehrwertsteuer, Steuerperiode 2016,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 7. Januar 2020 (A-5178/2019).

Erwägungen:

1. 

1.1. Mit Zwischenverfügung im Verfahren A-5178/2019 vom 7. Oktober 2019
forderte das Bundesverwaltungsgericht A.________ (nachfolgend: der
Steuerpflichtige) auf, bis zum 28. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss von Fr.
500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht
eingetreten werde. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige ans Bundesgericht. Da
die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt (Art. 42
Abs. 2 BGG), trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_924/2019 vom 11. November
2019 darauf nicht ein.

1.2. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2019 setzte das
Bundesverwaltungsgericht dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von fünf Tagen
(ab Zustellung der Verfügung) zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--
an, wobei es wiederum androhte, im Unterlassungsfall auf die Sache nicht
einzutreten. Der Steuerpflichtige kam der Vorschusspflicht abermals nicht nach,
worauf das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintrat (Urteil
A-5178/2019 vom 7. Januar 2020).

1.3. Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 (Poststempel: 17. Januar 2020) erhebt der
Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Er beantragt, das angefochtene Urteil "sei zu korrigieren, da
die geforderten MWST-Beträge bereits beglichen wurden". Zum Nachweis legt er
ein undatiertes Schreiben der B.________ Heizungen/Sanitär, C.________/ZH bei,
aus dem sinngemäss geschlossen werden kann, dass der Steuerpflichtige
stundenweise beschäftigt und über die Mehrwertsteuer abgerechnet worden sei.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG; SR
173.110) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem
Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG, abgesehen.

2. 

2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 II 252 E. 4.2 S. 255) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241). Unerlässlich hierzu ist, dass
die Rechtsschrift einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel enthält.
Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem
vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet
(plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S.
22). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern
der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Enthält eine
Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein
(BGE 145 V 161 E. 5.2 S. 167).

2.2. Der Steuerpflichtige beschränkt sich in seiner Eingabe auf zwei kurze
Sätze, welchen zwar der Beschwerdewille, nicht aber die Begründung im Sinne von
Art. 42 BGG entnommen werden kann. Folglich ist auf die Eingabe nicht
einzutreten. Zu ergänzen ist immerhin folgendes: Soweit der Steuerpflichtige
aus dem undatierten Schreiben der B.________ Heizungen/Sanitär ableitet, dass
er "die geforderten MWST-Beträge bereits beglichen" habe, ist ihm
entgegenzuhalten, dass er damit eine materielle Frage aufwirft, welche die
Vorinstanz nicht zu beurteilen hatte. Streitgegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens war einzig die Frage, ob der Kostenvorschuss innerhalb der
angesetzten Frist erbracht worden sei.

2.3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG). Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer
Kostenverlegung abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der
Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher