Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.4/2020
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2020
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://27-01-2020-2C_4-2020&lang=de&zoom=&
type=show_document:1799 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_4/2020

Urteil vom 27. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug,

Regierungsrat des Kantons Zug.

Gegenstand

Eingrenzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zug, AIG-Einzelrichterin,

vom 28. November 2019.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geboren 1980) ist Staatsangehöriger von Algerien. Er reiste am
8. Oktober 2018 illegal in die Schweiz ein, ersuchte vergeblich um Asyl und
wurde am 12. November 2018 rechtskräftig weggewiesen. Mit Verfügung vom 7.
November 2019 grenzte ihn das Amt für Migration des Kantons Zug für die Dauer
von zwei Jahren auf das Gemeindegebiet der ihm zugewiesenen Notunterkunft ein.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am
28. November 2019 ab.

1.2. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2019 (Eingang am 6. Januar 2020) wandte sich
A.________ an das Bundesgericht. Dieses wies ihn mit Schreiben vom 6. Januar
2020 darauf hin, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge
und er sie innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist verbessern müsse. Das
per Einschreiben versandte Schreiben wurde von A.________ nicht abgeholt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

2.2. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2019 ergibt sich
lediglich, dass er "Einsprache" gegen den Entscheid des "Amt[s] für Migration"
betreffend Eingrenzung erhebe. Sie enthält weder einen Antrag noch eine
Begründung und genügt deshalb den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich
nicht. Eine Verbesserung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist ist nicht
erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer die entsprechende Aufforderung des
Bundesgerichts vom 6. Januar 2020 nicht abgeholt hatte. Auf die Beschwerde ist
deshalb im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG).

3. 

Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, AIG-Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger