Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.47/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_47/2020

Urteil vom 21. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung,

vom 13. November 2019 (VB.2019.00338).

Erwägungen:

1. 

1.1. A.________ (geb. 1973) ist Staatsangehörige der Ukraine. Sie heiratete am
15. Mai 2012 den Schweizer Staatsbürger B.________ (geb. 1956). Das
Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei diesem. B.________ verstarb am 31. März 2015. Am 29. August 2017
ersuchte A.________ darum, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Am 1.
Januar 2017 war der am 23. Februar 2006 in der Ukraine geborene und bis zu
diesem Zeitpunkt dort lebende Sohn von A.________ in die Schweiz gekommen; sie
ersuchte hierauf zusätzlich darum, diesem eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei ihr zu erteilen.

1.2.

1.2.1. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte es am 30. Januar 2018 ab,
die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern bzw. ihrem Sohn eine
Aufenthaltsbewilligung auszustellen; gleichzeitig wies es Mutter und Sohn aus
der Schweiz weg. Die hiergegen eingereichten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg
(Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 24. April 2019 und Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 13. November 2019). Die kantonalen Behörden gingen
davon aus, dass es sich bei der Beziehung zwischen A.________ und B.________ um
eine Umgehungsehe gehandelt hat.

1.2.2. A.________, die zuvor als Cabaret-Tänzerin in der Schweiz gearbeitet
habe, sei - so die Vorinstanz - mit einem Schengen-Visum über Spanien in die
Schweiz eingereist und habe ihren Gatten bereits 12 Tage später geheiratet.
Zweieinhalb Wochen nach der Heirat sei sie wieder in die Ukraine zurückgekehrt.
In den einzelnen Einvernahmen habe sie widersprüchliche Angaben gemacht und
zahlreiche Fragen nicht oder unzutreffend beantwortet (Datum des Eheschlusses;
Krankheit des Ehemanns; nur vage Angaben über den Werdegang und Beruf des
Gatten; Unkenntnis der Wohnadressen des Paars; Nichterinnern an den Namen des
Restaurants, wo die Hochzeitsfeier stattgefunden hat usw.). Seit anfangs 2017
seien sie und ihr früherer Gatte und Vater des gemeinsamen Sohns wieder ein
Liebespaar; dies belege, dass es A.________ letztlich darum gegangen sei, dank
ihrer Aufenthaltsbewilligung "früher oder später" die eigentliche Familie in
die Schweiz nachziehen zu können.

1.2.3. Die Beschwerdeführerin ersucht vor Bundesgericht darum, das Urteil des
Verwaltungsgerichts "zu überprüfen" und ihre Bewilligung zu verlängern bzw.
ihrem Sohn eine solche zu erteilen. Es wurden weder Vernehmlassungen noch die
Akten eingeholt.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht
die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen
sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die
Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter
Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen
verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen). Das
Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in
einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E.
1.3 S. 351 f.).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht: Die
Beschwerdeführerin stellt in ihrer Eingabe lediglich ihre Sicht jener der
Vorinstanz gegenüber, ohne sich mit deren Begründung vertiefter
auseinanderzusetzen. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in unzulässiger
appellatorischer Kritik. Die Beschwerdeführerin legt nicht im Einzelnen dar,
dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung durch
die Vorinstanz Art. 9 BV (Willkürverbot) verletzen würden. Sie spricht davon,
diskriminiert worden zu sein, begründet dies aber wiederum nicht näher. Sie
erzählt und rechtfertigt über weite Strecken ihre Lebensgeschichte. Soweit sie
verschiedene Schreiben einreicht, welche die "echte" Lebensbeziehung zu ihrem
Schweizer Gatten belegen sollen, handelt es sich dabei um unzulässige Noven,
die das Bundesgericht so oder anders nicht berücksichtigen könnte (Art. 99
BGG); sie hätte die entsprechenden Unterlagen in das vorinstanzliche Verfahren
einbringen müssen.

2.3. Das Schreiben von A.________ enthält offensichtlich keine rechtsgenügende
Begründung; es ist darauf mit Entscheid des Präsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten, nachdem die
Beschwerdefrist abgelaufen und eine Verbesserung der Eingabe nicht mehr möglich
ist. Es kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar